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5. Weltrechtsprinzip

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Das sog. Weltrechtsprinzip (oder auch Universalitätsprinzip) ermöglicht es, Straftaten unabhängig von der Strafbarkeit am Tatort und von der Staatsangehörigkeit des Täters bzw. Opfers weltweit zu verfolgen.[60] Dazu bedarf es entweder eines gemeinsamen Sicherheitsinteresses oder der Beeinträchtigung eines universell anerkannten Rechtsgutes. Anders als beim Realprinzip verficht ein Staat dann nicht ein ihm eigenes, sondern ein gemeinsames Interesse der Völkergemeinschaft.[61] Daher muss auch das Tatortrecht nicht berücksichtigt werden. Der Verfolgerstaat übt seine Strafgewalt zudem originär und nicht etwa nur stellvertretend für den Tatortstaat aus. Allenfalls kann die Rede von einer stellvertretenden oder treuhänderischen Tätigkeit für die gesamte Staatengemeinschaft sein.[62]

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Zwar bestehen wegen des gemeinsamen Verfolgungsinteresses der Staatengemeinschaft grundsätzlich keine Bedenken im Hinblick auf den völkerrechtlichen Nichteinmischungsgrundsatz.[63] Jedoch lässt sich nur schwer feststellen, welche Sicherheitsinteressen bzw. welche Rechtsgüter universell anerkannt sind und von jedem völkerrechtlichen Souverän als verteidigungswürdig bzw. schützenswert erachtet werden.[64] Zu den gemeinsamen Sicherheitsinteressen zählen etwa die Verfolgung der Piraterie[65] und der Kampf gegen den Terrorismus (siehe insoweit etwa die Sonderregelung in § 129b Abs. 1 S. 2 StGB), zu den schützenswerten Rechtsgütern die fundamentalen Menschenrechte, die durch die Straftatbestände des Völkermordes, der Verbrechen gegen die Menschlichkeit und der Kriegsverbrechen geschützt werden.[66] Es obliegt jedenfalls nicht der politischen Entscheidung des einzelnen Staates, eine Straftat einseitig dem Weltrechtsprinzip zu unterstellen.[67]

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