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aa) Grundlagen

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Welche Taten als Inlandstaten einzuordnen sind, richtet sich nach deren Begehungsort. § 9 StGB greift hierbei auf das Ubiquitätsprinzip zurück und zieht als Begehungsort sowohl den Handlungs- als auch den Erfolgsort heran. In Anlehnung an die deutsche Beteiligungsdogmatik enthält § 9 Abs. 1 StGB eine Regelung für Täter (Rn. 43 ff.) und § 9 Abs. 2 StGB eine ähnlich aufgebaute Regelung für Teilnehmer (Rn. 46 ff.). Für die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts genügt es, dass nur einer der ggf. zahlreichen Tatorte sich im Inland befindet.[88]

Handbuch des Strafrechts

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