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4. Ungeschriebene Beschränkung auf inländische Rechtsgüter

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Auch wenn die Voraussetzungen der §§ 3 ff. StGB erfüllt sind, scheidet die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts auf eine (Inlands- wie Auslands-)Tat nach allgemeiner Ansicht aus, wenn eine Strafvorschrift nur „inländische Rechtsgüter“ schützt, gegen die sich die jeweilige Tat aber nicht richtet.[149] Umstritten ist, ob sich diese Beschränkung schon aus den – nach dieser Ansicht vorab zu erörternden – §§ 3 ff. StGB ergibt[150] oder insoweit allein auf die Auslegung der einzelnen Straftatbestände zu verweisen bleibt.[151] Veranschaulicht werden kann die fehlende Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts anhand der Staatsschutztatbestände der §§ 80 ff. StGB, die lediglich Deutschland selbst vor Angriffen auf die innere und äußere Sicherheit bewahren sollen. Andere Staaten müssen sich hingegen selbst um ihren eigenen Schutz kümmern. Würde insoweit auf das deutsche Strafrecht zurückgegriffen werden, könnte dies vielmehr als Einmischung in die inneren Angelegenheiten der betroffenen Staaten und als Verletzung ihrer Staatshoheit aufzufassen sein.[152]

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Ob ein Straftatbestand lediglich inländische Rechtsgüter schützt, ergibt sich aus dessen Auslegung. Hierbei wird nicht zuletzt der Sinn und Zweck der Vorschrift besonders zu beachten sein.[153] Strafvorschriften zum Schutz von staatsbezogenen Universalrechtsgütern beziehen sich demnach in der Regel lediglich auf nationale Interessen. Exemplarisch ist insoweit neben den genannten §§ 80 ff. StGB auf die Rechtspflegedelikte z.B. der § 145d, §§ 153 ff. und § 258 StGB zu verweisen,[154] die grundsätzlich nur die inländische Rechtspflege vor Beeinträchtigungen schützen sollen;[155] siehe aber § 162 StGB zur Anwendbarkeit der §§ 153 ff. StGB auf falsche Angaben in einem Verfahren vor einem internationalen Gericht.[156]

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Bei Straftaten, die (zumindest auch) Individualrechtsgüter schützen, geht die Unterscheidung zwischen inländischen und ausländischen Interessen ins Leere. Es werden vielmehr sämtliche Rechtsgüter eines Einzelnen unabhängig von seiner Nationalität geschützt, hat jeder Staat doch auch ausländischen Staatsangehörigen jedenfalls einen Mindestschutz zu gewährleisten.[157] Sofern der räumliche Geltungsbereich des deutschen Strafrechts eröffnet ist – insoweit kann nach dem passiven Personalitätsprinzip die Nationalität des Opfers indes eine Rolle spielen –, ist die Staatsangehörigkeit des Opfers daher ohne Bedeutung.[158]

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