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4. Realprinzip

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Ist nicht der einzelne Bürger, sondern der Staat selbst in eigenen schützenswerten Belangen betroffen, gestattet ihm das sog. Realprinzip (oder auch Staatsschutzprinzip) in Abgrenzung zum passiven Personalitätsprinzip (oder auch Individualschutzprinzip), die Strafgewalt zur Verteidigung nationaler Interessen auch auf Auslandstaten zu erstrecken.[55] In diesem Fall muss sich der beeinträchtigte Staat nicht mit einer etwaigen Verfolgung der Tat durch den Territorialstaat begnügen, auf dessen Gebiet die Tat begangen wird. Ohnehin dürfte diese Aussicht nicht selten nur eine vage sein, da dies sowohl die Strafbarkeit der Tat am Tatort als auch den Willen zur Strafverfolgung voraussetzt.[56]

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Bedenken stehen dem Realprinzip nicht entgegen. Vielmehr ist es völkerrechtlich anerkannt, dass sich ein Staat gegen Angriffe auf wesentliche Rechtsgüter, insbesondere auf seine Sicherheit, territoriale Integrität und politische Unabhängigkeit selbst dann zur Wehr setzen darf, wenn diese im Ausland unternommen werden.[57] Ebenso wenig bedarf es in diesen Fällen einer Berücksichtigung des Tatortrechts.[58] Fraglich erscheint „lediglich“ die Abgrenzung zwischen wesentlichen und nicht dem Realprinzip unterfallenden Rechtsgütern eines Staates.[59]

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