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6. Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege

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Sollte es einem Staat nicht möglich sein, seine Strafgewalt auszuüben, darf nach dem Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege der Ergreifungsstaat jenes Strafverfolgungsinteresse wahrnehmen.[68] Dies gilt vor allem dann, wenn der mutmaßliche Täter aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht an den Tatortstaat ausgeliefert werden kann. Daher wird das Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege auch auf die völkerrechtliche Regel „aut dedere aut iudicare“ zurückgeführt, wonach der Beschuldigte entweder ausgeliefert oder strafrechtlich verfolgt werden muss.[69]

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Anders als beim Weltrechtsprinzip übt der Ergreifungsstaat keine originäre, sondern eine vom Tatortstaat abgeleitete und lediglich subsidiäre Strafgewalt aus.[70] Der Ergreifungsstaat darf daher seine derivative Strafgewalt nur gebrauchen, wenn der Tatortstaat seine originäre Strafgewalt zwar ausüben will, aber nicht kann. Grundlegende Voraussetzung ist demzufolge zunächst die Strafbarkeit der Tat im Tatortstaat.[71] Selbst bei bestehender Strafbarkeit nach der lex loci geht die stellvertretende Strafrechtspflege aber ins Leere, wenn der Tatortstaat kein Interesse an der Verfolgung der Straftat hat und es somit gewissermaßen an dem willentlich Vertretenen mangelt.[72] Insbesondere scheidet eine stellvertretende Strafrechtspflege aus, wenn der Tatortstaat die Tat bereits abschließend behandelt hat, sei es durch Verurteilung oder Freispruch oder auch durch Straferlass und Begnadigung.[73]

7. Abschnitt: Geltungsbereich des Strafrechts§ 31 Räumlicher Geltungsbereich › C. Hauptteil

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