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II. Das Strafanwendungsrecht in der Schweiz

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In der Schweiz ist das Strafanwendungsrecht in den Art. 3 bis 8 schwStGB normiert. Auch hier gilt das eigene Staatsgebiet als primärer Anknüpfungspunkt für die nationale Strafgewalt und wird demzufolge dem Territorialitätsprinzip (Art. 3 schwStGB) der Vorrang vor allen anderen Prinzipien eingeräumt.[290] Das Flaggenprinzip wurde zwar nicht ausdrücklich im schwStGB aufgegriffen. Jedoch werden auch ohne explizite Normierung alle Taten als in der Schweiz ausgeübt angesehen, die auf schweizerischen Schiffen und Luftfahrzeugen begangen werden.[291]

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Außer dem Territorialitätsprinzip bemüht das schwStGB in seinem Art. 4 Abs. 1 das Staatsschutzprinzip, wonach abschließend genannte inländische Strafnormen auch auf Auslandstaten angewendet werden, die sich gegen den Staat oder die Landesverteidigung richten. Ebenso ist gemäß Art. 5 schwStGB das Schweizer Strafrecht anwendbar auf einen abschließenden Katalog von Auslandstaten, die gegen Kinder oder Jugendliche verübt werden und überwiegend deren sexuelles Selbstbestimmungsrecht schützen. Auf das Recht des Tatorts kommt es hierbei nicht an. Allerdings muss sich der Täter in der Schweiz befinden und darf nicht ausgeliefert werden. Auf das Weltrechtsprinzip wird insbesondere in Art. 6 schwStGB zurückgegriffen,[292] beschränkt auf Auslandstaten, zu deren Verfolgung die Schweiz infolge eines internationalen Übereinkommens verpflichtet ist. Allerdings muss die jeweilige Tat auch an ihrem Begehungsort strafbar sein bzw. darf dieser keiner Strafgewalt unterliegen. Zudem muss sich der Täter wiederum in der Schweiz befinden, ohne allerdings ausgeliefert zu werden. Das aktive und das passive Personalitätsprinzip finden sich in dem – gegenüber Art. 4 bis 6 subsidiären – Art. 7 schwStGB wieder.[293] Bei der jeweiligen Straftat muss es sich um ein Auslieferungsdelikt handeln, das sowohl in der Schweiz als auch nach dem Recht des Tatorts strafbar ist, sofern dieser einer Strafgewalt unterliegt. Außerdem muss sich der Täter wiederum in der Schweiz befinden oder ihr wegen der ihm vorgeworfenen Straftat ausgeliefert werden, und er muss trotz zulässiger Auslieferung nach schweizerischem Recht aus irgendeinem Grund (z.B. mangels Auslieferungsbegehren) nicht ausgeliefert werden dürfen.[294]

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Der Begehungsort einer Tat wird auch im schwStGB nach dem Ubiquitätsprinzip bestimmt (Art. 3 i.V.m. Art. 8 schwStGB).[295] Eine Tat gilt danach an jedem Ort als begangen, an dem der Täter sie ausführt bzw. an dem der Erfolg tatsächlich eintritt (Art. 8 Abs. 1 schwStGB) bzw. an dem der Täter den Versuch ausführt bzw. der Erfolg nach seiner Vorstellung eintreten sollte (Art. 8 Abs. 2 schwStGB). Bei Unterlassungsdelikten ist derjenige Ort maßgeblich, an dem der Täter pflichtwidrig untätig bleibt (Art. 8 Abs. 1 schwStGB). Bei Distanzdelikten genügt es somit für die Anwendbarkeit des Schweizer Strafrechts, dass der Ausführungs- oder der Erfolgsort in der Schweiz liegt.[296]

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Bei Mittätern begründet jede Handlung, die auch nur einer der Mittäter im Inland vorgenommen hat, die Anwendbarkeit des Schweizer Strafrechts auf sämtliche Mittäter.[297] Ähnlich gilt bei der mittelbaren Täterschaft als Ausführungsort sowohl der Ort, an dem der Hintermann handelt, als auch der Handlungsort des Tatmittlers.[298] Bei der Teilnahme liegt der Begehungsort – mangels einer dem § 9 Abs. 2 StGB vergleichbaren Regelung – nach den allgemeinen Akzessorietätsregeln hingegen allein an dem (ausländischen) Ort, an dem die Tat selbst verübt wird.[299]

7. Abschnitt: Geltungsbereich des Strafrechts§ 31 Räumlicher Geltungsbereich › E. Bezüge zum Strafverfahrensrecht

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