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A. Einführung und Thematik

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Dem Begriff des Tatbestandes kann man verschiedene Bedeutungen zuschreiben. Wie freilich die Gliederung dieses Bandes und die Überschrift erkennen lassen, ist hier mit dem „Tatbestand“ im Sinne des dreistufigen Verbrechensaufbaus die erste Stufe der Tatbestandsmäßigkeit mit dem objektiven und subjektiven Tatbestand gemeint. Der Tatbestandsstufe fällt die Funktion zu, die unrechtsbegründenden Merkmale zu beschreiben, die den typischen Unrechtsgehalt der Tat verkörpern. Dabei steht der objektive Tatbestand mit seinen in der Regel geschriebenen objektiven Tatbestandsmerkmalen, die das Thema des folgenden Beitrags bilden, im Verbrechensaufbau an der ersten Stelle.

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Im Strafgesetzbuch wird der Begriff des Tatbestandes in den §§ 9 Abs. 1, 11 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2, 13 Abs. 1, 16 Abs. 1 S. 1, 22, 78a S. 2 StGB im Sinne des objektiven Tatbestandes gebraucht. Entsprechendes gilt für die §§ 1 Abs. 1, Abs. 2, 7 Abs. 1, 8, 11 Abs. 1 S. 1, 13 Abs. 1, 14 Abs. 2, 31 Abs. 3 S. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

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Außerhalb des Themas liegen die ungeschriebenen objektiven Tatbestandsmerkmale, namentlich die Kausalität und objektive Zurechnung.[1] Fragen der Rechtswidrigkeit werden nur berührt, soweit zu diskutieren ist, ob bestimmte in einer Straf- oder Bußgeldvorschrift enthaltene Merkmale Tatbestands- oder Rechtfertigungscharakter haben. Ausgeklammert bleiben aber schwerpunktmäßig zur Rechtswidrigkeit gehörende Grundsatzfragen; gemeint sind etwa die Lehre von den Rechtfertigungsgründen als negativen Tatbestandsmerkmalen und die Diskussion, ob und inwieweit einzelne typischerweise als Rechtfertigungsgründe eingestufte Erlaubnissätze wie vor allem die Einwilligung bereits das tatbestandliche Unrecht ausschließen.[2]

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Nach h.M. nicht zum objektiven Tatbestand gehören die selten gewordenen objektiven Bedingungen der Strafbarkeit, die man noch vor allem in den §§ 186, 231, 323a, 283 Abs. 6 StGB findet. Vom Eintritt solcher Bedingungen hängt zwar die Strafbarkeit ab, doch brauchen sich weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit auf sie zu erstrecken. Sieht man das im Lichte des Schuldprinzips anders, wertet man die objektiven Bedingungen zu objektiven Tatbestandsmerkmalen auf. Die damit zusammenhängenden Fragen werden hier indes nicht thematisiert.[3]

8. Abschnitt: Unrechtsbegründung: Tatbestand§ 32 Geschriebene objektive Tatbestandsmerkmale › B. Funktionen des objektiven Tatbestandes

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