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F. Fazit

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Das Strafanwendungsrecht der §§ 3 ff. StGB mit seinem primären Anknüpfungspunkt des Staatsgebiets ist bei vielen aktuellen grenzüberschreitenden Sachverhalten überfordert, die nationale Strafgewalt zu bestimmen und zu begrenzen. Bei der Auslegung der Vorschriften sind nicht nur in diesen problematischen Fällen die völkerrechtlichen Grundlagen zu berücksichtigen. Da sich die Konstellationen häufen, in denen grundsätzlich mehrere Staaten ihre Hoheitsgewalt beanspruchen können, bleibt zudem verstärkt der erst in letzter Zeit häufiger diskutierte Kompetenzverteilungsgrundsatz zu beachten. Auch wenn die demnach geforderte Absprache von Zuständigkeiten stets einhergeht mit deren teilweiser Abgabe und dies gerade bei der Sanktionierung von Straftaten als zentralem Bestandteil der Hoheitsgewalt den einzelnen Staaten schwer fällt, könnte hierin ein Schlüssel für eine sinnvolle Bestimmung der nationalen Strafgewalt der einzelnen Staaten liegen.

7. Abschnitt: Geltungsbereich des Strafrechts§ 31 Räumlicher Geltungsbereich › Ausgewählte Literatur

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