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B. Funktionen des objektiven Tatbestandes

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Die geschriebenen objektiven Tatbestandsmerkmale sind Bestandteile des objektiven Tatbestandes, der wiederum essentieller Teil des Unrechtstatbestandes, d.h. der Stufe der Tatbestandsmäßigkeit ist, die bei Vorsatzdelikten den Vorsatz als subjektives Tatbestandsmerkmal einschließt. Dem Unrechtstatbestand fällt die Aufgabe zu, alle Merkmale aufzunehmen, die den typischen Unrechtsgehalt der Straftat begründen.[4] Also ist jedes „Merkmal, das den Unrechtsgehalt der betreffenden Deliktart mitbestimmt, … Tatbestandsmerkmal, gleichgültig, wie weit dabei der Gesetzgeber den Verbotsgehalt gegenständlich näher umschrieben hat.“[5] Alle Merkmale, die nicht mehr die betreffende Deliktsart oder das typische Unrecht kennzeichnen, sind keine Tatbestandsmerkmale.[6]

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Der Unrechtstatbestand wird auch als Systemtatbestand charakterisiert, weil er mit der Stufe der Tatbestandsmäßigkeit den objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen einen klaren systematischen Standort zuweist.[7] Soweit man die weitere Funktion des Unrechts- oder Systemtatbestandes als Garantietatbestand betont, wird im Lichte des Bestimmtheitsgrundsatzes (Art. 103 Abs. 2 GG) die herausragende Bedeutung des Unrechtstatbestandes hervorgehoben, der in besonderer Weise garantieren soll, dass der Gesetzgeber den Strafbarkeitsbereich möglichst exakt beschreibt, der Bürger vor unbestimmten Strafgesetzten geschützt wird und Strafbarkeitslücken nicht durch Analogien zu Lasten des Täters geschlossen werden.[8] Eine dritte Funktion speziell der objektiven Tatbestandsmerkmale des objektiven Unrechtstatbestandes liegt bei Vorsatzdelikten darin, die Umstände bzw. Merkmale zu umschreiben, deren Nichtkenntnis zu einem gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 StGB vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum führt; insoweit spricht man vom Irrtumstatbestand.[9]

8. Abschnitt: Unrechtsbegründung: Tatbestand§ 32 Geschriebene objektive Tatbestandsmerkmale › C. Standorte der geschriebenen objektiven Tatbestandsmerkmale

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