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I. Die Relativität des Schuldverhältnisses
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Der Grundsatz der Relativität besagt, dass das Schuldverhältnis nur zwischen den Beteiligten („inter partes“) wirkt und außenstehende Dritte daraus grundsätzlich keine Rechte herleiten können. Dementsprechend entfalten auch Einreden und Einwendungen nur unter den am Schuldverhältnis beteiligten Personen Wirkung. Damit ist kein striktes Exklusivitätsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner gemeint, wie sich unter anderem an der Möglichkeit der Drittleistung (vgl. § 267) zeigt.
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Die Relativität des Schuldverhältnisses kommt in § 241 I 1 zum Ausdruck, wonach der Gläubiger aufgrund des Schuldverhältnisses berechtigt ist, vom Schuldner eine Leistung zu fordern[1]. Bei diesem letzten Wort kann eine Darstellung zur Examensvorbereitung schon deshalb ansetzen, weil die Forderung den schuldrechtlichen Anspruch bedeutet[2] und damit eine für die Fallbearbeitung zentrale Kategorie darstellt. Der Begriff hat jedoch auch über das Allgemeine Schuldrecht hinaus Bedeutung, wie die folgende Diskussion zeigt: