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2. Einseitig verpflichtende und gegenseitige Verträge
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Von den gegenseitigen (synallagmatischen) Verträgen, wie Kauf, Miete, Werkvertrag, bei denen für die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Hauptpflichten die §§ 320 ff. gelten[49], unterscheidet man die einseitig verpflichtenden Schuldverträge. Dazu gehören etwa die Schenkung sowie grundsätzlich die Bürgschaft oder das Darlehen, weil dieses nicht etwa gegeben wird, damit der Darlehensgeber die Darlehenssumme zurückerhält (häufiger Fehler). Handelt es sich jedoch, wie zumeist der Fall, um ein verzinsliches Darlehen, liegt ein gegenseitiger Vertrag vor, weil die Pflicht zur Zinszahlung die Gegenleistung darstellt[50]. Ebenso verhält es sich bei der entgeltlichen Bürgschaft[51]. Davon zu unterscheiden sind die unvollkommen zweiseitig verpflichtenden Verträge, wie etwa der Auftrag[52] oder die Leihe[53]. Diese wiederum sind nicht zu verwechseln – was freilich aufgrund der uneinheitlichen Terminologie nicht leicht fällt[54] – mit den unvollkommenen Verbindlichkeiten (§§ 656, 762[55]), deren Besonderheit darin besteht, dass bei ihnen nicht auf Erfüllung geklagt werden kann (Naturalobligationen), das dennoch Geleistete jedoch nicht kondiziert werden kann, weil diese Verträge zwar keine Verbindlichkeit begründen, sie aber nach Erfüllung gleichwohl einen Behaltensgrund darstellen[56]. Mitunter werden unwirksame Schuldverträge schließlich erst durch Heilung wirksam. So liegt es etwa in den Fällen der §§ 311b I 2, 518 II, 494 II und § 766 S. 3. Auch hier kann nicht auf Erfüllung geklagt werden. Ist jedoch geleistet worden, stellt der dadurch wirksam gewordene Schuldvertrag einen Rechtsgrund zum Behaltendürfen dar[57].