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III. Verpflichtung und Verfügung
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Es besteht auch unter Examenskandidaten ein weitverbreitetes Missverständnis dahingehend, dass der Schnitt zwischen Verpflichtung und Verfügung scharf zwischen dem zweiten und dritten Buch des BGB gezogen sei. Auch im Schuldrecht sind jedoch Verfügungen geregelt[58]. Speziell im Allgemeinen Teil sind die Abtretung[59] und der Erlass[60] zu nennen. Deshalb ist auch die Forderung tauglicher Gegenstand von Verfügungen. Während die Übertragung der Forderung im Allgemeinen Schuldrecht geregelt ist, finden sich für die Belastung der Forderung die einschlägigen Vorschriften im Sachenrecht (etwa §§ 1273 ff.)[61].
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Verfügungen sind abstrakt, weil der Rechtsgrund und die Erreichung eines Leistungszwecks[62] nicht zu ihrem Tatbestand gehört[63]. Wird der Leistungszweck verfehlt, so kann dies im Wege der Leistungskondiktion des Veräußerers ausgeglichen werden. Schuldverträge können danach unterschieden werden, ob sie abstrakt vom Geschäftszweck sind (abstrakte Verträge) oder ob dieser zum Geschäftszweck gehört (kausale Verträge)[64]. Letztere sind der Regelfall und liegen immer dann vor, wenn es sich um einen beidseitig verpflichtenden Vertrag handelt, für den der Austauschzweck charakteristisch ist. Erstere dagegen „geben keine Antwort auf die Frage nach dem Warum der Verpflichtung“[65]. Beispiele hierfür sind die §§ 780, 781[66] und § 793. Dagegen gibt es keine kausalen Verfügungen[67]. Wenn beim abstrakten Vertrag der Bezug auf die zweckorientierte Verbindlichkeit (etwa eine Schenkung beim fingierten Rechtsgrund ohne Gegenleistung[68]) verfehlt wird, entsteht die abstrakte Verbindlichkeit dessen ungeachtet, kann aber durch Vertrag aufgehoben und kondiziert werden[69]. Das Risiko bei der rechtsgrundlosen Verfügung besteht darin, dass der Erwerber den zugewandten Gegenstand als Berechtigter weiterveräußert, einer seiner Gläubiger in ihn vollstreckt oder der Erwerber nach § 818 III entreichert ist[70].