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1. Schuldverhältnis im engeren und weiteren Sinne
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Wenn bisher vom Schuldverhältnis gleichbedeutend mit der Forderung gesprochen wurde, so bedarf dies der Präzisierung. Es handelt sich dabei nur um das Schuldverhältnis im engeren Sinne. Darüber hinaus spricht man vom Schuldverhältnis im weiteren Sinne, wenn vom Gesamtgefüge der Rechte und Pflichten aus einer rechtlichen Verbindung die Rede ist. So ergibt sich aus den beiden Absätzen des § 433 ein ganzes Bündel von Forderungen und Pflichten, das als Schuldverhältnis im weiteren Sinne angesehen werden kann[47]. Dieses wird mitunter als „Organismus“ oder bewegliches Gefüge[48] bezeichnet, weil sich auch das Schuldverhältnis mit der Zeit verändern kann. In der Fallbearbeitung sollte man sich indes mit derart blumigen Begriffen tunlichst zurückhalten.