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V. Pflichten aus dem Schuldverhältnis
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Die aus dem Schuldverhältnis resultierenden Pflichten müssen sorgfältig unterschieden werden[84]. Als verletzte Pflichten kommen sowohl Leistungspflichten (Haupt- und Nebenleistungspflichten) sowie die sog. Schutzpflichten (nicht leistungsbezogene Nebenpflichten) in Betracht[85].