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5. Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer sonstigen Pflicht

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Im Zusammenhang mit § 241 II ist immer auch § 282 zu beachten[147]. Unzumutbarkeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die Pflichtverletzung besonders gravierend ist, also nur unter engen Voraussetzungen[148], weil den Gläubiger sonst eine schlichte Verletzung von Nebenpflichten zum Schadensersatz statt der Leistung berechtigen würde[149]. Die Pflichten des § 241 II sind nämlich solche nicht leistungsbezogenen Nebenpflichten („sonstige Pflicht“). Zu denken ist daran insbesondere bei Sukzessivlieferungsverträgen[150].

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§ 241 II steht außerdem in engem systematischen Zusammenhang zur Kodifizierung der culpa in contrahendo, wie sich aus der Bezugnahme in § 311 II ergibt[151], wonach die normierten Fallgruppen der c. i. c. (§ 311 II Nr. 1–3) dazu führen, dass „ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 II entsteht“.

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