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a) Aufnahme von Vertragsverhandlungen

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Nach § 311 II Nr. 1 begründet bereits der Eintritt in Vertragsverhandlungen ein besonderes Pflichtenverhältnis in Gestalt einer Sonderverbindung zwischen den Beteiligten[32]. Der Eintritt in Vertragsverhandlungen ist nach der Rechtsprechung weit zu verstehen[33]. Ansatzpunkt ist der erste rechtsgeschäftliche Kontakt, von dem aus sich das Schuldverhältnis gleichsam verdichtet bis zum Vertragsschluss[34]. Schon der Eintritt in Vertragsverhandlungen schafft erhöhte Sorgfaltspflichten, für deren Verletzung der Schuldner – auch nach § 278 S. 1 – einzustehen hat[35].

Examens-Repetitorium Allgemeines Schuldrecht

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