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4. Vertretenmüssen und Pflichtverletzung
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Praktisch wichtiger ist die Frage, welche unter mehreren möglichen Pflichtverletzungen den Bezugspunkt des Vertretenmüssens darstellt[137]. Hier ist zunächst zwischen § 283 und § 281 zu unterscheiden. Für den Schadensersatzanspruch aus §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 283 S. 1 kommt es für das Vertretenmüssen entscheidend auf den zur Nichtbehebbarkeit des Sachmangels führenden Umstand an[138]. Beim Anspruch aus §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 kommen demgegenüber die Leistung einer mangelhaften Sache sowie das Scheitern der Nacherfüllung in Betracht[139].
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Während einige auf die mangelhafte Lieferung abstellen[140], die der primäre Bezugspunkt des Vertretenmüssens ist[141], halten andere das Scheitern der Nacherfüllung für den entscheidenden Bezugspunkt[142]. Zu weit geht es wohl, ein doppeltes Vertretenmüssen zu verlangen[143]. Eine vermittelnde Ansicht hält beide Bezugspunkte für möglich, so dass der Schadensersatz statt der Leistung entweder an die Verletzung der Pflicht aus § 433 I 2 oder an die nicht ordnungsgemäße Nacherfüllung anknüpfen kann[144]. Da demnach beide Pflichtverletzungen mögliche Anknüpfungspunkte sind[145], reicht es aus, wenn der Schuldner eine von ihnen zu vertreten hat. Der Bundesgerichtshof hat die Frage offen gelassen[146].