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a) Culpa in contrahendo beim Schuldverhältnis mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

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Das zeigt sich etwa beim Schuldverhältnis mit Schutzwirkung zugunsten Dritter und soll an unserem Fall 9[53] illustriert werden. Die Mutter M betritt mit ihrem fünfjährigen Kind K den Teppichladen des T. Als M die gekaufte Ware bezahlen will, fällt eine Teppichrolle, die ein sorgsam ausgewählter und ansonsten immer untadeliger Angestellter des T unsorgsam abgestellt hat, auf K und verletzt das Kind schwer. Kann K von T Ersatz verlangen?

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1. K könnte gegen T einen Anspruch aus § 280 I 1 haben. Voraussetzung dafür ist ein Schuldverhältnis zwischen ihnen. Fraglich ist jedoch, ob ein Schuldverhältnis zwischen T und K bestand, da ein Vertrag nur zwischen T und M zustande gekommen ist. § 311 III 1 eröffnet nunmehr aber ausdrücklich die Möglichkeit, dass ein Schuldverhältnis mit besonderen Schutzpflichten auch zu Personen entstehen kann, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Das trifft auf T und K grundsätzlich zu. Fraglich ist demnach, ob ein solcher Fall hier vorliegt. Hier könnte die Sonderverbindung durch ein Schuldverhältnis mit Schutzwirkung zugunsten Dritter begründet sein, vermöge dessen K ein eigener vertraglicher Anspruch zustünde. Zu prüfen ist demnach, ob K in den Vertrag zwischen T und M einbezogen ist. Die Voraussetzungen eines solchen Schuldverhältnisses mit Schutzwirkung zugunsten Dritter[54] liegen vor: Die erforderliche Leistungsnähe besteht, weil K der Gefahr einer Schutzpflichtverletzung in gleicher Weise ausgesetzt ist wie M. Auch die Gläubigernähe ist gegeben, weil M als Mutter für das Wohl und Wehe ihres Kindes verantwortlich ist. Schließlich war für T erkennbar, dass ihn hier auch hinsichtlich des Dritten (K) Schutzpflichten treffen könnten. Die Schutzbedürftigkeit von K ist zu bejahen, da es keine eigenen vertraglichen Ansprüche hat. Mögliche deliktische Ansprüche sind dabei aufgrund der mitunter etwas verkürzend sog. „Schwäche“ des Deliktsrechts durch den fehlenden umfassenden Vermögensschutz, die Exkulpationsmöglichkeit bei der Haftung für Verrichtungsgehilfen sowie die fehlende Verschuldensvermutung nicht gleichwertig. Somit besteht ein Schuldverhältnis zwischen K und T in Gestalt eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Dieses zieht nach dem ausdrücklichen Verweis in § 311 III 1 auf § 241 II die Pflicht zu besonderer Rücksichtnahme auf die Rechtsgüter des anderen Teils nach sich, die hier missachtet wurde. Den T selbst trifft zwar kein Verschulden; er muss sich jedoch die Pflichtverletzung und die Unachtsamkeit (§ 276 II) seines Angestellten nach § 278 S. 1 zurechnen lassen, weil dieser mit seinem Wissen und Wollen in seinem Pflichtenkreis in Erfüllung einer Verbindlichkeit tätig und somit sein Erfüllungsgehilfe war. Da ein Mitverschulden des K nach § 254 I 1 mangels Verschuldensfähigkeit nach § 828 I ausscheidet und auch keine Anzeichen für ein anrechenbares Mitverschulden der M (§§ 254 II 2, 278 S. 1) ersichtlich sind, haftet T dem K aus § 280 I 1 auf Schadensersatz.

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2. Ein Anspruch aus § 831 I 1 besteht nicht, weil sich T für den sorgsam ausgewählten Angestellten exkulpieren kann, § 831 I 2.

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