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II. Einschränkungen der Vertrags- und Formfreiheit

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Nach § 311b II ist ein Vertrag nichtig, durch den sich jemand verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil davon zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten. In direkter Anwendung spielt die Vorschrift praktisch keine Rolle. Diskutiert und mit Recht abgelehnt wurde allerdings die analoge Anwendung auf die Bürgschaften vermögensloser Ehegatten und Kinder[29].

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Aus dem Erbrecht ist § 2302 zu beachten, der jedoch nicht für die schuldrechtliche Verpflichtung der Ausschlagung gilt[30].

Examens-Repetitorium Allgemeines Schuldrecht

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