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c) Ähnliche geschäftliche Kontakte

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Ähnliche geschäftliche Kontakte (§ 311 II Nr. 3) erfassen diejenigen Fälle, in denen der rechtsgeschäftliche Kontakt eine der Nr. 1 und insbesondere der Nr. 2 vergleichbare Qualität und Dichte hat. Zu nennen sind die Gefälligkeitsverhältnisse mit rechtsgeschäftlichem Charakter ohne primäre Leistungspflicht[51].

Examens-Repetitorium Allgemeines Schuldrecht

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