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Teil II Das Schuldverhältnis

Teil II Das Schuldverhältnis

Inhaltsverzeichnis

§ 2 Die Entstehung des Schuldverhältnisses

§ 3 Erlöschen des Schuldverhältnisses

§ 4 Die Lösung vom Schuldvertrag

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Das Schuldverhältnis ist eine Sonderverbindung zwischen Gläubiger und Schuldner. Je nach Inhalt kann es sich in einer einzigen Leistung erschöpfen oder länger dauern. Letzteres ist bei den sog. Dauerschuldverhältnissen der Fall, für die der Zeitfaktor prägend ist. Das wirkt sich etwa bei der Beendigung aus, denn Dauerschuldverhältnisse können durch Kündigung beendigt werden, wie § 313 III 2 nunmehr ausdrücklich klarstellt. Von den Dauerschuldverhältnissen zu unterscheiden sind die Sukzessivlieferungsverträge, bei denen nicht in einem Mal zu leisten ist, sondern sich die zu liefernde Menge sukzessive erhöht[1].

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Man unterscheidet zudem zwischen vertraglichen und gesetzlichen Schuldverhältnissen. Auch aus gesetzlichen Schuldverhältnissen kann sich das für die Anwendung des § 280 I 1 erforderliche Schuldverhältnis ergeben. Oft gelten hierbei jedoch Sonderregelungen. So begründet das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis zwar eine gesetzliche Sonderverbindung[2], so dass innerhalb dessen etwa nach § 278 zugerechnet werden kann[3], jedoch werden die §§ 280 ff. durch die §§ 987 ff. weitgehend verdrängt[4], vgl. § 993 I Hs. 2. Kein Schuldverhältnis stellt dagegen nach h. M. das nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis dar[5].

Examens-Repetitorium Allgemeines Schuldrecht

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