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bb) Grundordnungsgewalt

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Ein Sonderfall des Satzungsrechts ist die Grundordnungsgewalt. Die Grundordnung ist gleichsam die Verfassung der Hochschule und enthält primär Regelungen über Körperschaftsangelegenheiten, insbesondere über Rechte und Pflichten der Mitglieder und die Beziehungen der Hochschulorgane zueinander, sowie Details über die Arbeitsweise einzelner Organe. Eine Regelung staatlicher Angelegenheiten (Art. 12 Abs. 3 BayHSchG) ist insoweit möglich[141] als Regelungen des BayHSchG der Grundordnung (z.B. im Bereich der Hochschulbinnenorganisation i.S.d. Art. 12 Abs. 3 Nr. 3 BayHSchG) eine nähere Ausgestaltung überlassen.[142] Nicht alle Regelungen, die die Grundordnung nach den Verweisungen im BayHSchG enthalten kann, muss sie auch enthalten. Eine Pflicht zur Aufnahme in die Grundordnung besteht nur, soweit sich dies aus dem Wortlaut der entsprechenden Bestimmung des BayHSchG ergibt (so bei Art. 2 Abs. 3 S. 3; Art. 4 Abs. 2 S. 4, 1. Halbsatz; Art. 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; Art. 21 Abs. 2 S. 2 und 4, Abs. 14 S. 2; Art. 22 Abs. 2 S. 1; Art. 24 Abs. 1 S. 3 und 4; Art. 28 Abs. 1 S. 3; Art. 29 Abs. 1 S. 2; Art. 38 Abs. 2; Art. 41 Abs. 1 S. 2; Art. 52 Abs. 2 S. 4, Abs. 7; Art. 65 Abs. 8). Auch Bereiche, die im BayHSchG nicht ausdrücklich genannt sind, dürfen in der Grundordnung geregelt werden, sofern es sich um Hochschulaufgaben handelt.

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Über die Grundordnung beschließt der Hochschulrat (Art. 26 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 BayHSchG) auf Vorschlag der Hochschulleitung (Art. 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 7 BayHSchG).

Hochschulrecht im Freistaat Bayern

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