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cc) Zielvereinbarungen

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Zentrales Steuerungsmittel des New Public Management und damit auch der an ihm orientierten Hochschulreformen sind Zielvereinbarungen.[199] Verschiedene Ebenen in der Hochschulorganisation (Staat und Hochschule, Hochschulleitung und Fakultät, Dekan und Institut) schließen Vereinbarungen,[200] in denen geregelt wird, dass innerhalb eines bestimmten Zeitraums bestimmte Ziele z.B. bei der Entwicklung und Profilbildung der Hochschulen (Art. 15 Abs. 1 S. 1 BayHSchG) erreicht werden oder im Rahmen eines Globalhaushalts zugeteilte Mittel in bestimmter Weise verwendet werden sollen.

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Diese Zielvereinbarungen sind ein durchaus janusköpfiges Reformelement: Einerseits kommt ihr konsensualer Charakter der wissenschaftlichen Eigengesetzlichkeit und dem Gedanken des Grundrechtsschutzes durch Verfahren entgegen.[201] Andererseits bleiben Zielvereinbarungen notwendig ineffektiv, wenn es den Partnern nicht gelingt, Ziele in angemessener Weise gemeinsam zu bilden und zu formulieren. Die Formulierung in der Regelung des BayHSchG über Zielvereinbarungen (Art. 15 Abs. 1 S. 2) mahnt daher zu Recht: „In der Zielvereinbarung werden insbesondere messbare und überprüfbare Ziele, das Verfahren zur Feststellung des Standes der Umsetzung der Zielvereinbarung und die Folgen bei Nichterreichung von vereinbarten Zielen festgelegt“. Schon der Ablauf des Verfahrens der Zielbildung ist allerdings eher wenig rechtlich strukturiert[202] und birgt die Gefahr von Intransparenzen.[203] Hierdurch können Unsicherheiten auf beiden Seiten (Staat und Hochschule) entstehen, die zu unpräzisen Zielvereinbarungen führen und so den angestrebten Steuerungseffekt verfehlen. Diese Gefahr wird noch dadurch vergrößert, dass bisher nicht hinreichend geklärt ist, in wieweit Verpflichtungen aus Zielvereinbarungen rechtlich bindend und deshalb einklagbar sind.[204]

Hochschulrecht im Freistaat Bayern

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