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bb) Hochschulrat

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Hochschulräte sollen als vermittelnde Instanz zwischen Hochschulen und Staat fungieren.[191] Die mit der Neufassung des BayHSchG 2006 geschaffenen Hochschulräte an den bayerischen Hochschulen nehmen Kompetenzen war, die früher anderen Hochschulorganen (nach Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 BayHSchG ist der Hochschulrat ein Hochschulorgan) oder dem Staat oblagen wie z.B. den Beschluss der Grundordnung, die Wahl der Hochschulleitung und die Entwicklungsplanung. Sie setzen sich nach Art. 25 Abs. 1 Nr. 1–4, 26 Abs. 1 BayHSchG aus den gewählten Mitgliedern des jeweiligen Hochschulsenats und zehn der Hochschule nicht angehörenden Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Kultur, Wirtschaft und beruflicher Praxis zusammen. In der Literatur sind insbesondere die demokratische Legitimation der Hochschulräte sowie die Vereinbarkeit ihrer Kompetenzen mit der Wissenschaftsfreiheit umstritten.[192]

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Beide Fragen waren 2008 Gegenstand einer Entscheidung des BayVerfGH. Der Gerichtshof hat den Hochschulrat, wie ihn das BayHSchG konstituiert, für verfassungskonform erachtet und den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung des Hochschulrechts betont.[193] Die Tatsache, dass im Hochschulrat die von der Hochschule entsandten Mitglieder nicht die Mehrheit hätten, sei unproblematisch, weil die Zusammensetzung jedenfalls keine Steuerung der Hochschule durch Externe zulasse.[194] Die externen Ratsmitglieder könnten sich wegen des ausgeglichenen Kräfteverhältnisses nicht gegenüber den Mitgliedern der Hochschule durchzusetzen. Eine Mehrheit der Professoren im Hochschulrat sei verzichtbar, weil der Rat keine Entscheidungen treffe, die im Kernbereich der akademischen Selbstverwaltung anzusiedeln seien, sondern ihm in erster Linie Planungs-, Steuerungs-, Kontroll- und Entwicklungsaufgaben oblägen.[195]

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Ob der BayVerfGH diese Entscheidung unter Würdigung der aktuellen BVerfG-Rechtsprechung erneut so treffen würde, ist unsicher. Das BVerfG hat mehrfach deutlich gemacht, dass die Entscheidungen der Hochschulräte (insbesondere, soweit sie die Verteilung von Stellen und Mitteln betreffen) Relevanz für die Wissenschaft haben und dabei nicht danach differenziert, ob der Kern- oder nur der Randbereich der institutionellen Seite des Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG betroffen ist.[196]

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Bemerkenswert ist auch, dass der BayVerfGH die demokratische Legitimation des Hochschulrats mit der Begründung bejaht, der Hochschulrat leite seine Legitimation vom Senat ab, welcher seinerseits „durch hochschulinterne Wahlen demokratisch legitimiert“ sei.[197] Er folgt hier also offenbar der These von den Hochschulmitgliedern als legitimationsfähiges Teilvolk (s.o. Rn. 167–171), freilich ohne sie näher zu problematisieren. An anderer Stelle wird die demokratische Legitimation des Hochschulrats detaillierter begründet:[198] Die Ratsmitglieder, die zugleich dem Senat angehören, seien durch die Hochschulwahlen „sachlich-funktionell“ legitimiert. Die externen Ratsmitglieder verfügten deshalb, weil sie vom Staatsministerium bestellt würden, über eine personell-demokratische Legitimation und seien überdies sachlich-funktionell legitimiert, weil der Senat die Vorschläge für ihre Bestellung bestätigen müsse. Im Übrigen sei der Hochschulrat in seinem Handeln an die Gesetze, insbesondere des BayHSchG gebunden.

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