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aa) Umfang der Satzungsautonomie

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Art. 13 Abs. 1 BayHSchG begrenzt das Satzungsrecht grundsätzlich auf den Bereich der Körperschaftsangelegenheiten.[135] Ein Satzungsrecht in staatlichen Angelegenheiten steht den Hochschulen nur zu, soweit es gesetzlich vorgesehen ist (z.B. Art. 51 i.V.m. 12 Abs. 3 Nr. 5 BayHSchG). Dies ist konsequent: Weil die Satzungsautonomie Folge des Körperschaftsstatus ist,[136] kann sie auf diesen begrenzt werden. Bedingt durch das Ziel der Hochschulreformen, die Hochschulen selbstständiger zu machen, steigt die Bedeutung der Hochschulsatzungen.

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Die Satzungsautonomie unterliegt verschiedenen Grenzen: Zunächst gelten die allgemein an die Normen zu stellenden Anforderungen, d.h. Hochschulsatzungen müssen mit den Grundrechten und dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG/3 Abs. 1 BV (Bestimmtheitsgrundsatz, prinzipielles Rückwirkungsverbot[137]) vereinbar sein. Für die Grundrechtsausübung wesentliche Fragen bleiben aus Gründen des Demokratieprinzips Parlamentsgesetzen vorbehalten. Keine (analoge) Anwendung findet hingegen Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG/Art. 55 Nr. 2 S. 3 BV[138]. Auch Satzungsermächtigungen müssen zwar, weil sich der Gesetzgeber seiner Befugnisse nicht vollständig zugunsten körperschaftlicher Rechtssetzung entäußern darf, hinreichend bestimmt sein.[139] Eine (vollständige) Bestimmtheit nach Inhalt Zweck und Ausmaß liefe jedoch der grundrechtlichen Wurzel der Satzungsautonomie zuwider.

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Zuständig für den Erlass von Satzungen ist abgesehen vom Sonderfall der Grundordnung (hierzu sogleich Rn. 217 ff.) der Senat (Art. 25 Abs. 3 Nr. 1 BayHSchG). Nach Art. 13 Abs. 3 BayHSchG i.V.m. der Verordnung über die Bekanntmachung von Hochschulsatzungen (HSchBekV) vom 4.11.1993[140] sind Hochschulsatzungen durch Niederlegung in der Hochschule und Bekanntmachung der Niederlegung durch Anschlag bekannt zu machen. Die Redaktionsrichtlinien vom 6.8.2002 gelten gemäß Art. 13 Abs. 3 S. 2 BayHSchG entsprechend.

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