Читать книгу Hochschulrecht im Freistaat Bayern - Josef Franz Lindner - Страница 127
b) Kooperationsbereich
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Neben dem Kernbereich existiert ein Bereich wissenschaftsrelevanter Angelegenheiten, in dem die Hochschule nicht allein entscheiden darf, sondern dies aus verfassungsrechtlichen Gründen gemeinsam mit dem Staat tun muss. In diesem im BayHSchG nicht angesprochenen, von der h. M.[107] aber anerkannten Kooperationsbereich ist der jeweilige Hochschulanteil den Körperschaftsangelegenheiten zuzurechnen. Daher findet insoweit nur Rechtsaufsicht statt. Allerdings bestehen für die Hochschule im Kooperationsbereich intensivere Rücksichtnahmepflichten gegenüber dem Staat als bei sonstigen Körperschaftsangelegenheiten. Diese Pflichten darf der Hochschulgesetzgeber in Verfahrensvoraussetzungen umsetzen, ohne dass dem Art. 138 Abs. 2 S. 1 BV entgegenstünde.
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Die Besonderheiten des Kooperationsbereichs lassen sich am Beispiel des Berufungswesens verdeutlichen.[108] Die Berufung eines Professors ist eine Kooperationsangelegenheit, weil der Berufene zugleich Mitglied der Körperschaft Hochschule (bzw. der Gemeinschaft der Wissenschaftler an der Hochschule) und Landesbeamter wird, die Hochschule die Beamtenernennung jedoch nicht allein vornehmen kann. Letzteres liegt zum einen daran, dass Hochschulen in Bayern nicht dienstherrnfähig sind.[109] Zum anderen ist nicht zweifelsfrei auszuschließen, dass bei einer Ernennung allein durch die Hochschule andere als die nach Art. 33 Abs. 2 GG legitimen Einstellungskriterien (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung; die mit der wissenschaftlichen Qualifikation des Bewerbers ja nicht zwingend und immer vollständig übereinstimmen müssen) berücksichtigt würden. Außerdem trägt der Staat die Besoldungs- und Versorgungslast. Daher muss es Sache des Staates sein, zu prüfen, ob ein zu Berufender die beamtenrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen erfüllt. Die Aufstellung der Berufungsvorschläge muss sich hingegen an der wissenschaftlichen Qualität der Kandidaten orientieren. Die Wissenschaftsfreiheit gebietet, dass diese Beurteilung Sache der Hochschule bzw. der betroffenen Fakultät ist. Gegenseitige Rücksichtnahmepflichten bestehen insoweit als der Staat nur im (zu begründenden) Ausnahmefall von den Vorschlägen der Hochschule abweichen und die Hochschule nur Kandidaten vorschlagen darf, deren Berufung beamtenrechtlich nichts im Wege steht.[110] Diese Rücksichtnahmepflichten ist in Art. 18 BayHSchPG näher ausgestaltet.[111]
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Bestandteil des Kooperationsbereichs sind neben dem Berufungswesen Studienangelegenheiten, soweit sie nicht in Art. 12 Abs. 3 BayHSchG den staatlichen Angelegenheiten zugerechnet werden, insbesondere die Ordnung des Studiums und die Prüfungsordnung. Hier gebietet es die grundrechtliche Schutzpflicht aus Art. 12 Abs. 1 GG, dass der Staat (z.B. bei der Aufstellung von Studienplänen und bei der Genehmigung von Studien- und Prüfungsordnungen)[112] Einfluss zugunsten der Studierenden ausübt. Weitere Beispiele sind die Hochschulentwicklungsplanung, die vom Gesetzgeber ausdrücklich als „gemeinsame Aufgabe von Staat und Hochschulen“ bezeichnet wird (Art. 14 Abs. 1 S. 1 BayHSchG), sowie die Bestellung hochschulexterner Mitglieder des Hochschulrats (Art. 26 Abs. 3 BayHSchG).
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Nicht dem Kooperationsbereich zuzurechnen sind Angelegenheiten, die der Staat „im Benehmen“ mit der Hochschule oder ihren Organen erledigt (Art. 5 Abs. 2 S. 3, 19 Abs. 3 S. 4 BayHSchG): Dieses Benehmen ist kein Mitentscheidungs-, sondern lediglich ein qualifiziertes Anhörungsrecht. Darauf deutet die Unterscheidung des Gesetzes zwischen „Benehmen“ und „Einvernehmen“ (Art. 23 Abs. 2 S. 4) sowie zwischen „Benehmen“ und „Anhörung“ (Art. 103 Abs. 1 S. 2 BayHSchG) hin. Würden auch derartige Anhörungsrechte der Hochschulen dem Kooperationsbereich zugerechnet, würde dieser uferlos und damit als eigenständige Kategorie neben staatlichen und Körperschaftsangelegenheiten entwertet.[113]