Читать книгу Hochschulrecht im Freistaat Bayern - Josef Franz Lindner - Страница 116
a) Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG
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Auf grundgesetzlicher Ebene ist einziger Anknüpfungspunkt für Überlegungen zur akademischen Selbstverwaltung die Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG)[11]. In welchem Umfang dieses Grundrecht den Hochschulen Autonomie garantiert, ist umstritten: