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2. Akademische Selbstverwaltung als besondere Form der Selbstverwaltung

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Als Typen der Verwaltungsorganisation kennt das deutsche Verwaltungsrecht neben der allgemeinen staatlichen (Ministerial-)Verwaltung die Selbstverwaltung in Form der kommunalen (gebietsbezogenen) und in Form der funktionalen (sachbereichsbezogenen) Selbstverwaltung.[6] Die akademische Selbstverwaltung ist, weil sie die Funktion der Hochschulen für die freie Wissenschaft absichert, eine Erscheinungsform der funktionalen Selbstverwaltung.[7] Sie nimmt allerdings deswegen eine Sonderstellung ein, weil sie im Gegensatz zu anderen Selbstverwaltungsvarianten in den Grundrechten wurzelt (näher dazu sogleich III.).[8]

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Parallelen zu solchen anderen Selbstverwaltungsformen (etwa zur kommunalen) sind aufgrund dieser Sonderstellung der akademischen Selbstverwaltung nur eingeschränkt möglich.[9] Es bestehen jedoch gemeinsame Grundkonstanten aller Arten der Selbstverwaltung (z.B. die Unterscheidung in Selbstverwaltungs- und andere Angelegenheiten, das Satzungsrecht und die Trennung in Rechts- und Fachaufsicht). Ebenso können zumindest andere Modelle grundrechtlich bedingter Eigenständigkeit trotz öffentlich-rechtlicher Organisation, insbesondere die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zum Vergleich herangezogen werden.[10]

1. Kapitel GrundlagenIV. Grundlagen und Reichweite der akademischen Selbstverwaltung › 3. Verfassungsrechtliche Grundlagen

Hochschulrecht im Freistaat Bayern

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