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b) Art. 108 BV

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Nach Art. 108 BV sind die Kunst, die Wissenschaft und ihre Lehre frei. Diese Regelung garantiert ähnlich wie Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG die individuelle Wissenschafts- und speziell die Lehrfreiheit. Dass Art. 108 BV die Forschungsfreiheit nicht explizit erwähnt, bedeutet, da Forschung im Begriff der Wissenschaft enthalten ist, keine Verengung gegenüber Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG[53]. Zu Überlegungen, aus Art. 108 BV eine Garantie der akademischen Selbstverwaltung zu entnehmen, gilt ebenfalls das zu Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG Gesagte entsprechend. Die Bayerische Rechtsprechung hat die Argumentation des BVerfG zur grundgesetzlichen Wissenschaftsfreiheit auf Art. 108 BV vollständig übertragen.[54] Mehr als, dass die Eigengesetzlichkeit der Wissenschaft ein Indiz dafür ist, dass die Verwaltung von Wissenschaftseinrichtungen am besten durch die Betroffenen, d.h. die Wissenschaftler zu erfolgen hat, lässt sich also auch Art. 108 BV als Aussage zum Hochschulorganisationsrecht nicht entnehmen. Der BayVerfGH billigt außerdem dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Hochschulwesens ähnlich wie das BVerfG einen Ermessensspielraum zu[55] und sieht durch organisatorische Entscheidungen (z.B. die Errichtung eines neuen Hochschulinstituts) die Wissenschaftsfreiheit einzelner Wissenschaftler regelmäßig als nicht verletzt an.[56] Es ist auch nicht erkennbar, dass der Bayerische Verfassungsgeber in Art. 108 BV einen weitergehenden Schutz der akademischen Selbstverwaltung bezweckt hat. Dies gilt auch für Maßnahmen, die den Bestand wissenschaftlicher Einrichtungen berühren.[57] Intensivere grundrechtsdogmatische Überlegungen zu Art. 108 BV im Zusammenhang mit der akademischen Selbstverwaltung sind im Übrigen deshalb nicht notwendig, weil Art. 138 Abs. 2 BV eine Garantie der akademischen Selbstverwaltung enthält.[58]

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