Читать книгу Hochschulrecht im Freistaat Bayern - Josef Franz Lindner - Страница 113
1. Einführung
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Art. 138 Abs. 2 S. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 S. 1 BayHSchG billigen den Hochschulen das Recht der Selbstverwaltung zu. Dieses Recht ist seit Langem zentrales Thema in der Beziehung zwischen Staat und Hochschulen.[2] Wenn im Folgenden von akademischer oder Hochschulselbstverwaltung die Rede ist, sind unter „Hochschulen“ die staatlichen Hochschulen zu verstehen. Zwar müssen sich auch private Hochschulen gegen Eingriffe des Staates und/oder ihres Hochschulträgers verteidigen. Ihre Situation ist jedoch eine grundsätzlich andere als die der staatlichen Hochschulen: Zum einen befinden sich private Hochschulen gegenüber dem Staat in noch höherem Maße in einer typischen grundrechtlichen Abwehrposition. Zum anderen sind sie eben nicht „zugleich staatliche Einrichtungen“, wie es Art. 11 Abs. 1 S. 2 BayHSchG für staatliche Hochschulen anordnet.[3]
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Wiewohl die akademische Selbstverwaltung prinzipiell gegen Eingriff aller staatlichen Stellen schützt, richtet sie sich in der Praxis vorrangig gegen die Länder bzw. gegen das jeweilige Sitzland derjenigen Einrichtung, die sich auf das Selbstverwaltungsrecht beruft. Der Bund hat zwar auch nach der Föderalismusreform 2006,[4] mit der die Rahmenkompetenz für die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens nach Art. 75 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a GG a.F. abgeschafft wurde, noch Kompetenzen im Hochschulbereich behalten, insbesondere die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für Hochschulzulassungen und Hochschulabschlüsse (Art. 74 Abs. 1 Nr. 33 GG). Diese Kompetenz ist jedoch nicht nur thematisch eingeschränkt, sondern vor allem deshalb von begrenzter Wirkung, weil die Länder nach Art. 72 Abs. 3 Nr. 6 GG von bundesrechtlichen Vorgaben abweichen können.[5] Soweit im Folgenden das Verhältnis Staat und Hochschule behandelt wird, ist „Staat“ also primär der Freistaat Bayern.
1. Kapitel Grundlagen › IV. Grundlagen und Reichweite der akademischen Selbstverwaltung › 2. Akademische Selbstverwaltung als besondere Form der Selbstverwaltung