Читать книгу Hochschulrecht im Freistaat Bayern - Josef Franz Lindner - Страница 129
d) Körperschaft als genuine Rechtsform der Hochschule
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Art. 11 Abs. 1 S. 1 und 2 BayHSchG legt fest, dass (staatliche) Hochschulen Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen sind. Die Körperschaftsform ist wegen ihrer mitgliedschaftlichen Struktur diejenige Rechtsform, die der Idee der Hochschule als Gemeinschaft freier Wissenschaftler und Studenten am besten entspricht. Weil sich die Mitgliedschaft nach bestimmten Eigenschaften von Personen richtet, stellen die Hochschulen eine spezielle Form von Personalkörperschaften dar. In der Formulierung „zugleich staatliche Einrichtungen“ kommt primär zum Ausdruck, dass Hochschulen grundrechtsverpflichtet sind.[125] Ebenso wird damit betont, dass Hochschulen etwa im Vergleich zu staatsfreien Rundfunkanstalten[126] stärker in die staatliche Verwaltung eingebunden sind.[127] Diese Einbindung reicht jedoch (dafür spricht der Körperschaftsstatus) nicht so weit wie bei den Schulen.[128]
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Der Wortlaut des Art. 12 Abs. 1 BayHSchG, wonach die Hochschulen „eigene Angelegenheiten als Körperschaften […], staatliche Angelegenheiten als staatliche Einrichtungen wahrnehmen“ legt nahe, dass man sich die Hochschule als mixtum compositum aus einem staatlichen und einem Körperschaftsteil vorzustellen hat.[129] Auch die Tatsache, dass das BayHSchG nicht mehr (wie § 58 Abs. 3 HRG a.F.) die Einheitsverwaltung anordnet, spricht für diese Annahmen. Dass eine solche Aufspaltung der Hochschulverwaltung praktisch nicht durchzuhalten ist, zeigt jedoch schon die Existenz des Kooperationsbereichs. Die Hochschule ist als Einheit zu sehen, die staatliche und körperschaftliche Angelegenheiten wahrnimmt.[130]
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Andere Rechtsformen für staatliche Hochschulen (z.B. die öffentlich-rechtliche Stiftung)[131] sind nach Art. 11 Abs. 1 S. 3 BayHSchG möglich.[132] Ob derartigen Hochschulen ebenfalls ein Selbstverwaltungsrecht zustehen würde, klärt das BayHSchG nicht explizit. Klar dürfte jedoch sein, dass auch durch einen Rechtsformwechsel das Mindestmaß an Mitbestimmung in wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten, das Grundbedingung für freie Forschung und Lehre ist, nicht unterschritten werden darf.[133] Das Hochschulorganisationsrecht ist auch insoweit von der (individuellen) Wissenschaftsfreiheit her zu denken.