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bb) im Binnenbereich

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Im Zuge von Hochschulreformen, die eine Stärkung der Hochschulleitung bewirkt haben, hat die Verteidigung des Selbstverwaltungsrechts im Binnenbereich einen erheblichen Bedeutungszuwachs erfahren. Die Möglichkeit eines Hochschulorganstreits wurde im Zusammenhang mit hochschulinternen Satzungsgenehmigungen bereits erwähnt. Sie kommt auch in anderen Fällen in Betracht, so etwa bei der internen Mittelverteilung und beim Streit um organschaftliche Rechte in der Binnenorganisation. Verfassungsgerichtlicher Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Hochschulleitung ist ebenfalls denkbar, es ist jedoch zu differenzieren:

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Der einzelne Hochschullehrer kann sich gegenüber Maßnahmen, die Forschung und Lehre unmittelbar betreffen, auf seine Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG und Art. 108 BV berufen, da ihm gegenüber die Hochschule und diejenige Untergliederung, der er angehört, grundrechtsverpflichtet sind. Ebenso kann sich eine teilrechtsfähige Untergliederung oder Einrichtung der Hochschule (z.B. Fakultät, Fachbereich, Department) gegen Maßnahmen der Hochschulleitung, die sich allein an sie richten, aber mittelbar in die Wissenschaftsfreiheit einzelner Angehöriger dieser Hochschuleinheit eingreifen, gleichsam als Treuhänderin ihrer Angehörigen unter Berufung auf Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG, Art. 108 BV wehren.[170]

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Aus Art. 138 Abs. 2 S. 1 BV berechtigt sind Untergliederungen der Hochschule gegenüber Maßnahmen der Hochschulleitung hingegen nicht. Andernfalls wären die verselbstständigten Einheiten innerhalb der Hochschule in der Lage, sich gegen Organisationsmaßnahmen der Hochschulleitung auch in Fällen zu wehren, in denen nicht zugleich die Wissenschaftsfreiheit betroffen ist. Sinn und Zweck des Art. 138 Abs. 2 S. 1 BV ist es jedoch, die Selbstverwaltung der (gesamten) Hochschule gerade im Interesse der individuellen Wissenschaftsfreiheit zu ermöglichen.

1. Kapitel GrundlagenIV. Grundlagen und Reichweite der akademischen Selbstverwaltung › 5. Die „neue“ Selbstverwaltung

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