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cc) Genehmigung von Hochschulsatzungen

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Die Grundordnung bedarf der staatlichen Genehmigung (Art. 13 Abs. 2 S. 1 BayHSchG). Ebenso ist eine staatliche Genehmigung erforderlich, soweit dies gesetzlich bestimmt ist. Die übrigen Hochschulsatzungen mit Ausnahme der Studienordnungen (Art. 58 Abs. 1 S. 1 BayHSchG) bedürfen nach Art. 13 Abs. 2 S. 2 BayHSchG „der rechtsaufsichtlichen Genehmigung durch den Präsidenten oder die Präsidentin“.[143] Offen bleibt somit, ob der Staat bei der Genehmigungserteilung ebenfalls auf Rechtsaufsicht beschränkt ist oder ob er die Zweckmäßigkeit überprüfen darf. Dies beurteilt sich nach dem Satzungsinhalt:[144] Ist die Hochschule ermächtigt, im Bereich staatlicher Angelegenheiten Satzungen zu erlassen (Art. 12 Abs. 3, 13 Abs. 1 S. 2 zweiter Halbsatz BayHSchG), darf, weil die Wahrnehmung staatlicher Angelegenheiten der Fachaufsicht unterliegt (Art. 74 Abs. 2 BayHSchG), das Staatsministerium die Zweckmäßigkeit der Satzung überprüfen. Soweit die Satzungsgebung für Körperschaftsangelegenheiten erfolgt (Art. 13 Abs. 1 S. 2, erster Halbsatz BayHSchG) und eine staatliche Genehmigung i.S.d. Art. 13 Abs. 2 S. 1 BayHSchG vorgesehen ist, kann es sich bei dieser wegen Art. 74 Abs. 1 BayHSchG nur um eine rechtsaufsichtliche Maßnahme handeln. Bei der Grundordnung ist die Genehmigung nur dann ein Akt der Fachaufsicht, wenn Gegenstände außerhalb des körperschaftlichen Bereichs geregelt werden.

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Soweit eine staatliche Genehmigung für Satzungen in Körperschaftsangelegenheiten verweigert wird, kann die Hochschule diese im Wege der Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 2. Var. VwGO) einklagen.[145] Aus Art. 138 Abs. 2 S. 1 BV folgt ein Anspruch auf Genehmigungserteilung. Ein Ermessen kommt dem Staat nicht zu.[146] Dies gilt angesichts ihrer fundamentalen Bedeutung erst recht für die Grundordnung. Eine Aufhebung der staatlichen Genehmigung nach Art. 48, 49 BayVwVfG ist, weil die Genehmigung zugleich ein Akt der Rechtssetzung ist, nicht möglich.[147] Die rechtsaufsichtliche Beanstandung einer rechtswidrigen Hochschulsatzung ist jedenfalls in denjenigen Fällen unproblematisch möglich, in denen sich das Ministerium dadurch nicht in Widerspruch zur von ihm selbst erteilten (u.U. sogar bestandskräftigen) Genehmigung setzt; z.B. wenn die Satzung im Nachhinein, etwa in Folge einer Änderung des Hochschulrechts oder der Rechtsprechung rechtswidrig geworden ist.[148] Dadurch wird die Hochschule zur Selbstkorrektur veranlasst. Auch ein Antrag des Ministeriums auf Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. Art. 5 S. 1 AGVwGO ist (insbesondere dann, wenn eine Beanstandung im Widerspruch zur nach Art. 48, 49 BayVwVfG nicht mehr aufhebbaren Genehmigung stünde) denkbar.[149]

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Die „rechtsaufsichtliche Genehmigung“[150] durch den Präsidenten ist mangels Außenwirkung kein Verwaltungsakt. Daher kann ihre Erteilung nur mithilfe eines Hochschulverfassungsstreits[151] (allgemeine Leistungs- oder Feststellungsklage) erreicht werden. Ein Anspruch der Hochschule auf Genehmigungserteilung besteht, soweit Körperschaftsangelegenheiten geregelt werden. Sinn und Zweck der Verlagerung der Genehmigungszuständigkeit auf die Hochschulleitung kann es nicht sein, das Selbstverwaltungsrecht zu schwächen. Art. 13 Abs. 2 BayHSchG nicht eindeutig zu entnehmen ist, ob es Fälle geben kann, in denen zwei Genehmigungen (durch Ministerium und) erforderlich sind. Da jedoch der Präsident bei der Genehmigung der Rechtsaufsicht untersteht,[152] ersetzt eine erforderliche staatliche Genehmigung die hochschulinterne. Ist die Genehmigung des Präsidenten rechtswidrig, kann das Ministerium sie rechtsaufsichtlich beanstanden.

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