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f) Der Grundsatz des hochschulfreundlichen Verhaltens

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Aus dem Bundesstaatsprinzip des Grundgesetzes und Art. 28 Abs. 2 GG werden Treuepflichten der föderalen Ebenen zueinander abgeleitet.[153] Gestützt auf derartige Ansätze hat Dieter Lorenz den Grundsatz des „universitätsfreundlichen Verhaltens“ entwickelt,[154] wonach der Staat beim Handeln gegenüber den Hochschulen deren Interessen berücksichtigen müsse.

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Die Anknüpfung dieses Grundsatzes an das Prinzip der Bundestreue lässt allerdings außer Acht, dass die Bundestreue im Staatsorganisationsrecht wurzelt, während das Verhältnis der Hochschulen zum Staat grundrechtlich geprägt ist. Im Staatsorganisationsrecht resultiert ein Bedürfnis nach Konstruktionen wie der Bundestreue aber gerade daraus, dass sich aus den Grundrechten abgeleitete Maßstäbe wie die Regel „in dubio pro libertate“ nicht anwenden lassen.[155] Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz findet im Verhältnis zwischen Beteiligten mit allein staatsorganisationsrechtlich begründeter Rechtsstellung ebenfalls keine Anwendung.[156] Durch ihre grundrechtliche Grundlage unterscheidet sich die Beziehung Staat –Hochschule auch von anderen Selbstverwaltungsformen (s.o. II.). Dies legt es nahe, den Grundsatz des hochschulfreundlichen Verhaltens in den Grundrechten zu verorten:[157] Der Grundsatz wird, soweit es um den Schutz der Hochschulen vor Beeinträchtigungen durch Dritte geht, durch die Schutzpflichten aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG ersetzt.[158] Für Eingriffe des Staates in das Selbstverwaltungsrecht gilt (sowohl im Verwaltungs- als auch im Rechtssetzungsverfahren) das Verhältnismäßigkeitsprinzip[159] sowie die Einrichtungsgarantie aus Art. 138 Abs. 2 S. 1 BV. Außerdem ist stets die Eigengesetzlichkeit als Grundprinzip der Wissenschaft zu achten. Dies gebietet dem Staat Zurückhaltung bei der Organisation von Bereichen, die unmittelbar mit Forschung und Lehre in Verbindung stehen. Daher hat der Staat auch, soweit ihm die Fachaufsicht obliegt, alle mittelbaren Einflüsse auf den Prozess der Entstehung und Weitergabe wissenschaftlicher Erkenntnis zu berücksichtigen.

Hochschulrecht im Freistaat Bayern

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