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a) Das gesetzliche Zahlungsmittel
ОглавлениеDie Maßeinheit des Reichtums, um dessen Gebrauch als Kredit das Finanzgewerbe sich kümmert und um dessen Mehrung das gesamte Wirtschaftsleben sich dreht, legt die Staatsgewalt fest; sie ist auch verantwortlich für den Stoff, der diesen Reichtum verbindlich repräsentiert: das Geld, mit dem alle Zahlungspflichten definitiv einzulösen sind. Was für ein ökonomisches Ding dieses Geld ist, brauchen die Höchsten Gewalten nicht zu definieren: Dass es bei den Produkten der kapitalistischen Ökonomie auf deren Tauschwert ankommt, der im Geld seine selbständige Gestalt hat, davon gehen sie ebenso wie die von ihnen aufs Geldverdienen als Lebensmittel festgelegte Gesellschaft einfach aus; ebenso davon, dass ‚der Markt‘, also die Konkurrenz der Geschäftsleute, den Tauschwert der Waren, d.h. deren Preise, letztlich korrekt festlegt. Den Begriff der Sache – dass sich im Tauschwert der Waren deren Eigenschaft, ein arbeitsteiliger Beitrag zum gesellschaftlichen Güterbestand zu sein, als ein Quantum Eigentum darstellt, und dass diese Portion Zugriffsmacht es ist, die im Geld ihre dingliche Existenz bekommt – benötigt die politische Herrschaft überhaupt nicht, um das Regime des Eigentums mit allen Konsequenzen in Kraft zu setzen und gesetzlich zu dekretieren, wie das Geld beschaffen sein soll, das als Wertträger dem beständig reproduzierten Eigentum am gesellschaftlich erzeugten und verbrauchten materiellen Reichtum sein Einheitsmaß verpasst, den Eigentumstransfer bewerkstelligt und so dem Geschäft als Vehikel dient.
Was der moderne Staat in diesem Sinn als Geld definiert und seiner Gesellschaft als definitives Zahlungsmittel vorschreibt, das sind freilich selbst wieder der Form nach bloße Zahlungsversprechen: Banknoten, in denen kein produktiver Arbeitsaufwand steckt, der sie als Wertobjekte, die geschaffenes Eigentum darstellen, als nützliche Bestandteile des materiellen Reichtums der Gesellschaft mit den käuflichen Gütern der Marktwirtschaft auf eine Stufe stellen und dadurch zum allgemeinen Gegenwert aller Warenwerte qualifizieren würde. Insoweit besteht auch das gesetzliche Geld aus bloßen Geldzeichen; ältere Modelle beziehen sich sogar noch explizit auf ein Quantum Edelmetall als die eigentliche ‚Geldware‘, das vom Emittenten gegen Vorlage der Banknote auszuhändigen wäre – was freilich allenfalls in der Vor- und Frühgeschichte des modernen Kapitalismus mehr als eine bloße Fiktion war. Einen solchen Hinweis erspart sich der Herausgeber eines zeitgemäßen Staatsgelds gleich ganz. Die Messlatte mit ihren Einheiten, auf die sich die mit entsprechenden Preisen ausgezeichneten – also untereinander als kommensurabel gesetzten – vielfältigen Güter der Wirtschaftswelt beziehen und in denen der private Reichtum nachgezählt wird, ist insoweit rein ideeller Natur; was die Geldeinheit selber wert ist, d.h. wie viel Eigentum sie repräsentiert, das ergibt sich allein aus den Waren, den Bestandteilen des materiellen Reichtums, deren Tauschwert in diesen Einheiten ausgedrückt ist. Es braucht den ‚Warenkorb‘, ein Sammelsurium mit Preisschildern versehener Güter, um darzustellen, welchen Wert die jeweilige Geldeinheit hat.
Den Wert hat das staatliche Geld dann allerdings auch. Kraft staatlicher Verfügung ist es das Wertobjekt, das ungeachtet seiner eigenen Wertlosigkeit die Zugriffsmacht des Eigentums verkörpert: eine kontrafaktische Verfügung, die einigen Aufwand an Merkmalen zum Ausschluss von Nachahmungen erfordert, um den Unterschied zu bloßen Zahlungsversprechen real werden zu lassen, und die allein durch eine Strafandrohung gegen unbefugten Nachdruck haltbar wird.