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b) Der Staat als ‚Bank der Banken‘
ОглавлениеPraktisch wahr wird der Wert des staatlich vorgeschriebenen Geldes durch seinen Gebrauch: in seiner Funktion als gesetzliches Kauf- und Zahlungsmittel für den Verkauf bzw. Erwerb der Güter, deren Preise in seinen Einheiten beziffert sind. Diese Funktion erfüllt das moderne Geld in einem Kapitalismus mit entwickeltem Bankwesen in von seinem Emittenten gewollter und institutionalisierter Abhängigkeit von seiner anderen, kapitalistisch höherrangigen Funktion, nämlich als die absolute Liquidität, mit der die Finanzinstitute ihre Verbindlichkeiten gegeneinander abschließend und endgültig begleichen. Es ist und kommt in die Welt als der Stoff, den das Giralgeld der Banken als Maßeinheit voraussetzt und auf den es sich als den Gegenstand der von den Banken geschöpften und zwischen ihnen ausgetauschten Zahlungsversprechen bezieht. Es ist der Schatz, der Vorrat an verselbständigtem Tauschwert, der der Geldschöpfung der Geschäftsbanken ihre Gültigkeit, der Kreditschöpfung ihre Verlässlichkeit sichert. Das ist es dadurch, dass es für die Bankenwelt die Funktion der Reserve an unzweifelhaftem Geldwert erfüllt, indem es den Geschäftsbanken in definierten Verhältnissen zu deren diversen Kreditgeschäften vermittels Übertragung oder Beleihung von Bankforderungen, über Offenmarkt-Geschäfte oder auf sonstigen gesetzlichen Wegen zur Verfügung gestellt wird.
Vom Standpunkt der Kreditinstitute handelt es sich bei diesen Wertträgern aus dem Fundus der staatlichen Notenbank um Liquidität erster Ordnung, um unmittelbar und unbedingt anwendbare Zahlungsfähigkeit. Das Angebot der Notenbank, gegen Zins und Sicherheiten solche Zahlungsmittel auszuleihen, nutzen sie dementsprechend – neben anderen Quellen – zur Refinanzierung ihrer Verbindlichkeiten, wo unbedingt liquide Mittel verlangt sind; auch das Angebot, über Konten bei der Zentralbank den Geldverkehr zwischen den Bankhäusern kostengünstig zu managen, nehmen diese in gewissem Umfang gerne an. In diesem Geschäftsverkehr enthalten sind die beiden politökonomisch entscheidenden Leistungen:
Indem die staatliche Notenbank ihr Geld zur Refinanzierung des Kreditgeschäfts der Banken herleiht, setzt sie die Autorität der Staatsgewalt, die Hoheit der Herrschaft über die Geldwirtschaft eines Landes und über das, was da als Geld gilt, hinter die Leistungen des privaten Kreditgewerbes. Sie anerkennt das nach Bedarf geschöpfte Giralgeld der Banken als gültiges Zeichen für den im staatlichen Geld verkörperten gesellschaftlichen Reichtum, indem sie denen für ihren Liquiditätsbedarf gesetzliche Zahlungsmittel überlässt; sie sanktioniert im positiven Sinn des Wortes die Kreditschöpfung der Banken, indem sie sich auf diesem Weg an deren Refinanzierung beteiligt. Das Kreditgeschäft setzt der Staat auf diese Weise auch in quantitativer Hinsicht frei: Es ist durch den allfälligen Liquiditätsbedarf nicht eingeschränkt; was dafür als Geldreserve zur Verfügung stehen muss, ist in keiner Weise durch eine vorgegebene fixe Größe begrenzt – so wie zu Zeiten der Deckung des staatlichen Geldes durch Gold oder Silber, auch wenn die schon immer mehr fiktiv als buchstäblich gewährleistet war. Das Wachstum der Kreditgeschäfte muss sich an keinem anderen Kriterium orientieren als an der Risikobereitschaft der Banken und den Bedingungen, die die staatliche Notenbank mit ihrer Geldpolitik setzt.5)
Die macht sich mit ihrem speziellen Beitrag zur Refinanzierung der Geschäftsbanken nicht nur zum Hüter, sondern zugleich zum Teilhaber des nationalen Kreditgeschäfts und setzt darüber ihr Geld ins Verhältnis zu den Warenwerten, als deren Messlatte und allgemeines Äquivalent es fungiert und seine praktische Bewertung als Maß und Verkörperung des Eigentums erfährt. Deswegen spiegeln nicht nur ihre Bilanzen Erfolge und Misserfolge der Kreditschöpfung und -verwertung wider – mit Folgen für den Haushalt des Staates als Eigentümer der Notenbank –: Das gesetzliche Zahlungsmittel selbst wird in seinem Wert durch seinen Gebrauch als Reservefonds der Kreditwirtschaft affiziert.