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e) Mordmerkmale § 211 Abs. 2 StGB – 1. Gruppe

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Die Mordmerkmale der 1. Gruppe leiten ihren extremen Strafwürdigkeitsgehalt aus den Beweggründen des Täters ab. Vereinzelt wurde in der Literatur der Versuch gemacht, als allgemeingültiges Wesenselement jedes Mordes das krasse Missverhältnis zwischen dem Mittel „Tötung“ und dem damit verfolgten Zweck zu bestimmen.[98] Schon die Mordmerkmale der ersten Gruppe zeigen jedoch, dass in dieses Prokrustesbett allenfalls Teile der vielfältigen Mordkasuistik passen.[99] Beispielsweise hätte in konsequenter Umsetzung des Prinzips die Tötung zur Erlangung eines geringen Geldbetrages einen höheren Strafwürdigkeitsgrad als der Raubmord, bei dem der Täter einen Millionär tötet, um sich dessen Vermögen anzueignen. Um sich klar zu machen, dass dies nicht richtig ist, braucht man nur die Tat eines Notleidenden zu betrachten, der sich durch Tötung in den Besitz von Lebensmitteln setzt, um dem Hungertod zu entgehen. Dieser Tatbeweggrund würde nicht einmal das Merkmal „Habgier“[100] erfüllen und wäre schon gar nicht als „sonstiger niedriger Beweggrund“ mordtatbestandsmäßig.

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