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bb) Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs

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Tötungen zur Befriedigung – nicht: zur Erregung[106] – des Geschlechtstriebs sind durch die sexuelle Instrumentalisierung – Verdinglichung – des Opfers geprägt. Der Täter sucht die Triebbefriedigung entweder in dem Tötungsakt selbst oder durch sexuelle Handlungen an der Leiche, nachdem er das Opfer zuvor zu diesem Zweck getötet hat, oder in einer mit bedingtem Tötungsvorsatz begangener Vergewaltigung.[107] Nach der Rechtsprechung des BGH sei das Mordmerkmal sogar erfüllt, wenn der Täter die Tötung des Opfers filmt, um später beim Anschauen des Videos zu masturbieren: „Am 12. März 2001 nahm der Angeklagte zum ersten Mal Fleisch vom Körper des B. in gebratener Form zu sich. Nach der Mahlzeit schaute er sich den von ihm aufgezeichneten Videofilm mindestens einmal an und onanierte dabei.“[108] Dazu bemerkt der Senat: „Will der Täter die Befriedigung des Geschlechtstriebs erst bei der späteren Betrachtung des Videos vom Tötungsakt und den Umgang mit der Leiche finden, so erfüllt dieses Motiv das Mordmerkmal ebenfalls. Der Wortlaut des Gesetzes enthält keine Begrenzung auf die bisher entschiedenen Fallgestaltungen. Das Gesetz sieht vielmehr die Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs als besonders verwerflich an, weil der Täter das Leben eines Menschen der Befriedigung seiner Geschlechtslust unterordnet.“[109] Dass zwischen der Tötung und der Benutzung des Videofilms zur Erreichung sexueller Befriedigung eine erhebliche Zeitspanne liegt, stehe der Erfüllung des Mordmerkmals nicht entgegen.[110] Auch wenn diese Sichtweise im Gesetzeswortlaut eine Stütze hat, ist die im „Kannibalen-Fall“ daraus geschlussfolgerte Bejahung des Mordmerkmals falsch. Die Höchststrafwürdigkeit der Tat setzt nämlich bei allen Mordmerkmalen ein Handeln gegen den Willen des Opfers voraus. Handelt der Täter bei seiner sexuell motivierten Aktion mit tödlichem Ausgang im Einvernehmen mit seinem Opfer, kann von einer „Verdinglichung des Opfers“[111] keine Rede sein. Jedenfalls solange § 211 StGB keine andere Sanktion als die „absolute“ lebenslange Freiheitsstrafe androht, ist eine restriktive Auslegung der Tatbestandsmerkmale geboten.[112]

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