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k) Sanktionen

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Der Mord ist in § 211 Abs. 1 StGB mit „absoluter“ lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht. Eine Sanktionierung mit zeitiger Freiheitsstrafe ist nur möglich, wenn § 49 Abs. 1 StGB anzuwenden ist. Dazu bedarf es einer Verweisung auf § 49 Abs. 1 StGB aus einer anderen Vorschrift (zur „Rechtsfolgenlösung“ sogleich unter Rn. 54 ff.).[255] Solche Vorschriften sind §§ 13 Abs. 2, 17 S. 2, 21, 23 Abs. 2, 27 Abs. 2 S. 2, 30 Abs. 1 S. 2, 35 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2, 46b Abs. 1 S. 1 StGB. Im Fall des § 23 Abs. 3 und § 30 Abs. 1 S. 3 StGB wird auf § 49 Abs. 2 StGB verwiesen und deshalb eine erheblichere Strafrahmensenkung möglich. Beihilfe zum Mord (§§ 211, 27 StGB) wird also aus einem Strafrahmen von drei bis 15 Jahren geahndet, § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB. In den anderen Fällen, wie z.B. versuchter Mord (§§ 211, 22 StGB) oder Mord durch Unterlassen (§§ 211, 13 StGB) steht die Anwendung dieses Strafrahmens im Ermessen des Gerichts. Mehrfachmilderung ist möglich, wenn mehrere Milderungsgründe zusammentreffen, z.B. Beihilfe zum versuchten Mord (§§ 211, 22, 27 StGB) oder versuchter Mord durch Unterlassen (§§ 211, 13, 22 StGB). Nicht anwendbar ist beim Mord die Milderungsvorschrift des § 213 StGB. Der Gesetzestext ist insoweit eindeutig: mit dem Wort „Totschläger“ wird allein an § 212 StGB angeknüpft.[256] Daran ändert auch nichts der Umstand, dass Mord ein Qualifikationstatbestand im Verhältnis zum Totschlag ist.

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