Читать книгу Handbuch des Strafrechts - Andreas Popp, Jörg Eisele - Страница 55

2. Todeserfolgsqualifizierte Delikte

Оглавление

73

Erfolgsqualifizierte Delikte, bei denen durch eine vorsätzliche lebensgefährliche Tat mindestens fahrlässig – oder: leichtfertig (vgl. §§ 176b, 178, 251 StGB) – ein Todeserfolg verursacht wird, sind spezielle Erscheinungsformen der fahrlässigen Tötung. Die Sorgfaltspflichtwidrigkeit hinsichtlich der Todesverursachung ist in der Regel der vorsätzlichen Verwirklichung des Grundtatbestandes immanent. Eine vorsätzliche lebensgefährdende Körperverletzung (§§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) ist eine fahrlässige Tötungshandlung, die nach § 227 StGB strafbar ist, wenn es zum Eintritt des Todeserfolges kommt. Wäre der Versuch eines Fahrlässigkeitsdelikts mit Strafe bedroht, würde jede vorsätzliche lebensgefährliche Körperverletzung mit einer versuchten fahrlässigen Tötung idealiter konkurrieren, § 52 StGB. Ähnlich verhält es sich z.B. mit der vorsätzlichen Teilnahme an einem lebensgefährlichen illegalen Straßenrennen, durch das der Tod eines anderen Menschen verursacht wird. Schon die vorsätzliche Rennteilnahme ist eine versuchte fahrlässige Tötung, der Todeserfolg begründet sodann Strafbarkeit aus § 315d Abs. 5 StGB. Vereinzelt findet man todeserfolgsqualifizierte Delikte im Nebenstrafrecht, so in § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG und in § 97 Abs. 1 AufenthG. Nicht zur Gattung der erfolgsqualifizierten Delikte gehört die Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 StGB). Der strafbarkeitsbegründende Todeserfolg ist in diesem Tatbestand kein qualifizierendes Tatbestandsmerkmal, sondern eine objektive Strafbarkeitsbedingung.[327] Daher gelten bezüglich des Todeserfolges weder § 15 noch § 18 StGB.

Handbuch des Strafrechts

Подняться наверх