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3. Lebensgefährdungsdelikte

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Eigenständig tatbestandlich vertypt ist das Handlungsunrecht der fahrlässigen Tötung auch in Lebensgefährdungstatbeständen. Das trifft z.B. auf § 315b und auf § 315c StGB zu. Wer im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit einen Fußgänger in konkrete Lebensgefahr bringt, begeht außer vollendeter Straßenverkehrsgefährdung gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB auch eine versuchte fahrlässige Tötung, die als solche nach geltendem Strafrecht nicht strafbar ist. Ein abstraktes Lebensgefährdungsdelikt ist die gefährliche Körperverletzung in der Variante § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB.[328] Wie bei den todeserfolgsqualifizierten Delikten kommt der Unterschied zu echten Tötungsdelikten im subjektiven Tatbestand zur Geltung: die Tat muss vorsätzlich begangen worden sein, allerdings ist Vorsatzgegenstand nicht der Todeserfolg, sondern die Gefahr des Todeserfolges. Der Lebensgefährdungsvorsatz ist ein Minus im Verhältnis zum Tötungsvorsatz.

1. Abschnitt: Schutz von Leib und Leben§ 1 Tötungsdelikte › Ausgewählte Literatur

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