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b) Abwägungstopoi

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Im Rahmen des Fernmeldegeheimnisses zieht das BVerfG im Wesentlichen dieselben Abwägungstopoi wie beim Recht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. hierzu oben → Rn. 77 f.) heran. Ergänzend spielt jedoch entsprechend dem Verwendungskontext die Nähe der Daten zum Kernbereich privater Lebensgestaltung eine Rolle. So genießen Inhaltsdaten eines konkreten Gesprächs einen intensiveren Schutz als bloße Verkehrsdaten, die nicht zur Kenntnisnahme von Gesprächsinhalten führen.[1]

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Besondere Aufmerksamkeit verdient ferner der Charakter des Internets als spezifisches Medium der Rechtsverletzung. Entsprechend der Wertung des BVerfG im Beschluss zu den Fangschaltungen, das zur Rechtfertigung dieses Eingriffs darauf abstellte, dass Fangschaltungen ein „besonders wirksames, oft sogar das einzige Mittel der Gegenwehr“ darstellten,[2] liegt es nahe, an die Reaktion auf einen medienspezifischen Missbrauch mit medienspezifischen Abwehrmitteln geringere Rechtfertigungsanforderungen zu stellen. Dies könnte möglicherweise Datenzugriffsrechte von Urheberrechtsinhabern gegenüber Internet-Serviceprovidern, über deren Dienste illegale Downloads erfolgen, leichter legitimieren (vgl. hierzu unten → Rn. 98).

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