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cc) Abgrenzung zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)
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Das BVerfG geht davon aus, dass nicht jedes informationstechnische System, das personenbezogene Daten erzeugen, verarbeiten oder speichern kann, des besonderen Schutzes durch eine eigenständige persönlichkeitsrechtliche Gewährleistung bedarf. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung soll nach Ansicht des Gerichts immer dann eingreifen, wenn es um informationstechnische Systeme geht, die lediglich Daten mit punktuellem Bezug zu einem bestimmten Lebensbereich der betroffenen Person enthalten.[1] Demgegenüber bewahre das Allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme den persönlichen und privaten Lebensbereich des Einzelnen vor staatlichem Zugriff im Bereich der Informationstechnik auch insoweit, als auf das informationstechnische System insgesamt zugegriffen wird und nicht nur auf einzelne Kommunikationsvorgänge oder gespeicherte Daten.[2] Ein Kartenlesegerät gehört daher beispielsweise nicht zu den durch das neue Grundrecht besonders geschützten Systemen.