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aa) Abgrenzung zu Art. 10 Abs. 1 Var. 3 GG
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Durch das Fernmeldegeheimnis soll vor den spezifischen Gefahren der räumlich distanzierten Kommunikation geschützt werden. Diese bestehen nach Ansicht des BVerfG hinsichtlich solcher Inhalte und Umstände der Kommunikation, die nach Abschluss eines Kommunikationsvorgangs im Herrschaftsbereich eines Teilnehmers gespeichert werden, nicht fort, soweit der Teilnehmer eigene Schutzvorkehrungen gegen heimlichen Datenzugriff treffen kann.[1] Ebenso wenig soll Art. 10 Abs. 1 Var. 3 GG eingreifen, wenn eine staatliche Stelle die Nutzung eines informationstechnischen Systems als solche überwacht oder die Speichermedien des Systems durchsucht.[2] Dient der heimliche Zugriff auf ein System dazu, Daten in dieser Weise zu erheben, soll also das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme eingreifen.[3] Damit wird das Fernmeldegeheimnis bei der sog. Quellen-TKÜ wohl nicht eingreifen. Da Instant-Messenger wie insbesondere WhatsApp die Nachrichten Ende-zu-Ende verschlüsseln, kann während der Übertragung nicht einmal der Anbieter davon Kenntnis nehmen. Insofern versagen auch die klassischen Überwachungsmethoden. Wollen staatliche Stellen diese Kommunikation überwachen, so muss dies an der „Quelle“, also von dem Gerät der betroffenen Person oder deren Kommunikationspartner geschehen, da nur hier die Daten im Klartext vorliegen. Dazu muss eine Schadsoftware auf dem Gerät installiert werden.