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a) Grundlagen
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Zu einer neuen Grundrechtsausprägung hat das Urteil des BVerfG zu den Online-Durchsuchungen vom 27.2.2008 geführt. Dabei ging es um die Verfassungsmäßigkeit des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalens. Dieses regelte u.a. Befugnisse der Verfassungsschutzbehörden zum heimlichen Beobachten und zum sonstigen Aufklären des Internets sowie zum heimlichen Zugriff auf informationstechnische Systeme. Als Reaktion auf die letztgenannte Eingriffsform entwickelte das Gericht das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme. Dieses soll als weitere Ausprägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG vor Eingriffen in informationstechnische Systeme schützen, soweit der Schutz nicht durch andere Grundrechte, insbesondere das Fernmeldegeheimnis oder Art. 13 GG, sowie durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet ist.[1] Aufgrund der Allgegenwärtigkeit informationstechnischer Systeme und der zentralen Bedeutung ihrer Nutzung für die Lebensführung vieler Bürger ergäben sich neue Persönlichkeitsgefährdungen.[2] Diese hingen insbesondere damit zusammen, dass der Einzelne zu seiner Persönlichkeitsentfaltung auf die Nutzung informationstechnischer Systeme angewiesen sei und dabei dem System persönliche Daten anvertraue bzw. durch dessen Nutzung zwangsläufig liefere.[3] Insoweit bestehe ein spezifisches und erhebliches Schutzbedürfnis,[4] dem nach Ansicht des Gerichts die bisher anerkannten Ausprägungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht in ausreichendem Maße genügen.[5]