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bb) Abgrenzung zu Art. 13 Abs. 1 GG

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Ob Art. 13 Abs. 1 GG dem Einzelnen einen generellen, von den Zugriffsmodalitäten unabhängigen Schutz gegen die Infiltration seines informationstechnischen Systems vermittelt, wenn sich dieses System in seiner Wohnung befindet, ist umstritten. Das BVerfG[1] und ein Teil der Literatur[2] verneinen dies mit der zutreffenden Begründung, der Eingriff könne unabhängig vom Standort erfolgen, so dass ein raumbezogener Schutz nicht in der Lage sei, die spezifische Gefährdung des informationstechnischen Systems abzuwehren. Die Ausnutzung der Verbindung des betroffenen Rechners zu einem Rechnernetzwerk durch die Infiltration lasse die durch die Abgrenzung der Wohnung vermittelte räumliche Privatsphäre unberührt.[3] Außerdem soll Art. 13 Abs. 1 GG nicht gegen die durch die Infiltration ermöglichte Erhebung von Daten schützen, die sich im Arbeitsspeicher oder auf den Speichermedien eines informationstechnischen Systems befinden, das in einer Wohnung steht.[4] In diesen Fällen greift Art. 13 Abs. 1 GG folglich nicht ein, was grundsätzlich Raum für das Recht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme lässt.

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