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2.2.5 Bewegliche Bodendenkmäler

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In den Denkmalschutzgesetzen, deren Erlass in Deutschland in die Kompetenz der 16 Bundesländer (siehe Kap. 2.6) fällt, findet sich in Abgrenzung bzw. im Gegensatz zum ‚ortsfesten oder unbeweglichen BodendenkmalBodendenkmalunbewegliches‘ die Bezeichnung ‚bewegliches BodendenkmalBodendenkmalbewegliches‘ oder auch ‚bewegliches KulturdenkmalDenkmalKulturdenkmal‘. Dahinter verbergen sich die in der Archäologie gebräuchlichen Begriffe wie ‚Materielle Kultur‘ (Samida/Eggert/Hahn 2014) – jedenfalls deren mobile Objekte – oder ganz allgemein ‚FundFund (Begriff)‘, wenn auch in juristischer Hinsicht die Gleichsetzung nicht immer zutrifft, denn nicht jeder archäologische Fund muss auch ein bewegliches Bodendenkmal sein. Beim gesetzlich geregelten beweglichen Bodendenkmal müssen zwei Bedingungen vorliegen: Es muss zum einen aus dem Boden (oder auch Gewässer) stammen und von dort verbracht sein – das trifft letztendlich auf alle Funde zu –, zum anderen müssen die rechtlichen Voraussetzungen einer Bedeutung etwa für die Archäologie, die Heimatgeschichte oder andere Wissenschaften erfüllt sein (siehe Kap. 2.6). Das ist bei Funden aus regulären Ausgrabungen stets der Fall, da hier die Funde in ihrem ehemaligen Sachzusammenhang (BefundBefund) beobachtet und akribisch dokumentiert werden. Ein historischer Zeugniswert liegt somit dauerhaft vor, weil auch für spätere Archäologengenerationen diese Quellen wesentlicher Bestandteil ihrer Forschungen mit dann häufig neuen Methoden und Fragestellungen bleiben werden. Die Bodendenkmalpflege ist bemüht, archäologische Funde, wenn sie aus AusgrabungAusgrabungen stammen oder es sich um sonstige wichtige Einzelstücke handelt, in öffentliche Sammlungen zu überführen, um den dauerhaften Erhalt abzusichern. Hierbei hilft ihr ein in den Denkmalschutzgesetzen der Länder allerdings unterschiedlich verankerter besonderer Rechtsanspruch: das SchatzregalSchatzregal (siehe Kap. 2.6). Die gesetzliche Erhaltungspflicht bei beweglichen Bodendenkmälern liegt – vergleichbar den ortsfesten – weiterhin bei den Eigentümern.

Archäologische Denkmalpflege

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