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2.2.6 Paläontologische Bodendenkmäler

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Bereits im Preußischen AusgrabungsgesetzPreußisches Ausgrabungsgesetz von 1914 (siehe Kap. 2.3.3), das für weite Teile des seinerzeitigen Deutschen Reichs galt, sind „Gegenstände, die für die UrgeschichteUrgeschichte (Begriff) der Tier- und Pflanzenwelt von Bedeutung sind“ (§ 4 Preuß. G.S. Nr. 10, 1914), aufgeführt. Einige heutige Bundesländer wie Nordrhein-Westfalen, Hessen und Rheinland-Pfalz, die seinerzeit in Teilen Preußen zugehörten, haben die TraditionTradition aufgegriffen und in ihren Denkmalschutzgesetzen auch den Schutz der Überreste von Pflanzen und Tieren aus erdgeschichtlicher Zeit verankert. Mit den paläontologischen Objekten wird also die Zeitgrenze über die Epoche des Menschen, dem ‚AnthropozänAnthropozän‘, hinaus auf die Erdgeschichte erweitert. Alle gesetzlichen Regelungen hinsichtlich Schutz und Pflege gelten hier identisch, d.h. die Archäologischen Landesämter sind ebenfalls für diesen Bereich die zuständige DenkmalfachbehördeDenkmalDenkmalfachbehörde und müssen sich aus den einschlägigen Geowissenschaften die fachliche Kompetenz absichern. Auch bei der PaläontologiePaläontologie/paläontologische Bodendenkmäler lassen sich ortsfeste Bodendenkmälerortsfestes BodendenkmalBodendenkmalortsfestes (z.B. Steinbrüche mit entsprechenden fundführenden Schichten bzw. Straten) von beweglichen (z.B. aus dem ehemaligen geologischen Verband entfernte FossilienFossilien) trennen. In den meisten Bundesländern ist die Paläontologie allerdings in die Naturschutzgesetzgebung eingebunden und Naturschutzbehörden oder einschlägige andere Institutionen sind fachlich zuständig.

Archäologische Denkmalpflege

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