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Verbrauchsfolgeverfahren

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Abweichend vom Einzelbewertungsgrundsatz des § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB regelt § 256 HGB im Zusammenhang mit der Bewertung von Vorräten die Anwendung von Vereinfachungsverfahren. Der Bilanzierende kann hierbei eine Verbrauchsfolge nach dem LIFO- (last in first out) oder FIFO- (first in first out) Verfahren zum Zwecke der Bewertung wählen. Darüber hinaus ist noch die Bewertung zu Durchschnittswerten gemäß § 240 Abs. 4 HGB oder ein Festwertansatz gemäß § 240 Abs. 3 HGB zulässig.

Beispiel 12: Verbrauchsfolgeverfahren

Die Tune-up OHG vertreibt u. a. hochglänzende Kompletträder. Der Bestand eines hierfür benötigten Teilerzeugnisses hat sich im Geschäftsjahr 2012 folgendermaßen entwickelt (der Lagerbestand zum 1. 1. 2012 betrug 0 Stück):


Zum 31. 12. 2012 liegen 95 Stück des Teilerzeugnisses auf Lager. Der aktuelle Marktpreis des Teilerzeugnisses beträgt 11 € pro Stück.

Die Tune-up OHG vergleicht folgende Bewertungsoptionen:

1.Anwendung der Durchschnittsmethode:
Einkauf von 340 Stück für insgesamt 3.295 €. Der durchschnittliche Anschaffungspreis beträgt folglich 9,69 € pro Stück.
Die Bewertung zum 31. 12. 2012 erfolgt mit 921 € (95 x 9,69 €). Bei Anwendung des aktuellen Marktpreises ergibt sich ein Wert von 1.045 € (95 x 11 €). Da dieser höher als der bei der Anwendung der Durchschnittsmethode anzusetzende Wert ist, hat keine Wertminderung zu erfolgen.
Der Jahresverbrauch ist mit 2.374 € zu bewerten.
2.Anwendung der FIFO-Methode:
-Der Bestand zum 31. 12. 2012 setzt sich aus folgenden Mengen zusammen:
90 Stück à 13 €
5 Stück à 7,50 €
Der Bestand ist mit 1.208 € zu bewerten. Allerdings liegt der aktuelle Wert je Stück mit 11 € unter dem ermittelten Betrag, weshalb zwingend eine Abschreibung auf den niedrigeren Wert i. H. v. 1.045 € zu erfolgen hat.
Die Bewertung erfolgt zum 31. 12. 2012 mit 1.045 €.
Der Jahresverbrauch beträgt damit 2.250 €.
3.Anwendung der LIFO-Methode:
-Der Bestand zum 31. 12. 2012 setzt sich aus folgenden Mengen zusammen:
95 Stück à 10 €
Der Bestand ist zu bewerten mit 950 €. Da der aktuelle Wert nicht niedriger ist, ist keine Abschreibung vorzunehmen. Insbesondere darf auch keine Zuschreibung auf den höheren Zeitwert erfolgen.
Die Bewertung zum 31. 12. 2012 erfolgt mit 950 €.
Der Jahresverbrauch ist mit 2.345 € zu bewerten.

Die Tune-up OHG wird ihre Entscheidung unter Berücksichtigung ihrer verfolgten Bilanzpolitik sowie unter Beachtung des Stetigkeitsprinzips treffen.

Bilanzierung bei Personengesellschaften

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