Читать книгу Bilanzierung bei Personengesellschaften - Kai Peter Künkele - Страница 36

1.4.3.3 Übergreifende Ausweisvorschriften Bewertungseinheiten

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Mit § 254 HGB sieht das HGB die Bildung von Bewertungseinheiten vor. Danach können das Grund- und das Sicherungsgeschäft gemeinsam bewertet werden. Bei Einführung des BilMoG war zunächst strittig, ob beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zwingend eine Bewertungseinheit gebildet werden muss, oder ob es sich hierbei um ein Wahlrecht handelt. Insbesondere aus IDW RS HFA 35, Tz. 4, geht hervor, dass es sich um ein echtes Wahlrecht handelt. Im Zusammenhang mit der Wahlrechtsausübung ist allerdings zu beachten, dass dieses in der Folgezeit stetig zu erfolgen hat, somit also dem zeitlichen Stetigkeitsgebot unterliegt. Ein sachliches Stetigkeitsgebot besteht nach IDW RS HFA 35 hingegen nicht. Entsprechend IDW RS HFA 35, Tz. 12, darf die Entscheidung für die einzelnen Sachverhalte gesondert getroffen werden, selbst wenn es sich um gleichartige Sachverhalte handelt.

Durch die Bildung von Bewertungseinheiten nach § 254 HGB werden das Imparitätsprinzip sowie der Einzelbewertungsgrundsatz eingeschränkt. Die allgemeinen Bewertungsnormen von § 249 HGB, § 252 HGB und § 253 HGB sowie die Regelungen des § 256a HGB sind bei einem effektiven Ausgleich einzelner gegenläufiger Entwicklungen aus vergleichbaren Risiken nicht anzuwenden. Konkret schreibt das Gesetz die Nichtanwendung der vorgenannten Normen in dem Umfang und für den Zeitraum vor, in dem die gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme sich (tatsächlich) ausgleichen.

Bewertungseinheiten können in folgenden Formen auftreten:

micro-hedging: Das Risiko eines einzelnen Grundgeschäfts wird durch ein einzelnes Sicherungsinstrument abgedeckt.
portfolio-hedging: Mehrere gleichartige Grundgeschäfte werden gemeinsam mit einem oder mehreren Sicherungsinstrumenten betrachtet.
macro-hedging: Eine Gruppe von Grundgeschäften wird gemeinsam betrachtet und eine sich ergebende Netto-Risikoposition wird durch ein oder mehrere Sicherungsinstrumente abgesichert.

Beispiel 20: Bewertungseinheiten

micro-hedging: Absicherung einer Fremdwährungsverbindlichkeit aus einem Grundgeschäft (z. B. Wareneinkauf) in USD durch laufzeitgleiches Devisenterminkaufgeschäft.
portfolio-hedging: Absicherung eines Kaufvertrags über mehrere Maschinen in USD durch ein Termingeschäft zum Kauf der USD zum Zahlungszeitpunkt.
macro-hedging: Eine Forderung über 20 Mio. USD und eine Verbindlichkeit über 15 Mio. USD (beide mit identischen Fälligkeitszeitpunkten); Absicherung der Nettoposition mit Devisenterminverkaufsgeschäft über 5 Mio. USD.

Als absicherungsfähige Grundgeschäfte kommen (nach § 254 Satz 1 HGB) in Betracht:

Vermögensgegenstände,
Schulden,
schwebende Geschäfte oder
mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen.

Diese sollen gegen Zins-, Währungs-, Preis-, Ausfall-/Bonitäts- oder gleichartige Risiken mit Finanzinstrumenten gesichert werden. Nach § 254 Satz 2 HGB gelten auch Termingeschäfte über den Erwerb oder die Veräußerung von Waren als Finanzinstrumente. Als Sicherungsinstrumente sieht § 254 HGB ausschließlich Finanzinstrumente vor.

Der Umfang einzelner Bewertungseinheiten wird im Gesetz bewusst nicht vorgegeben und die Frage der Zulässigkeit der Zusammenfassung bestimmter Sachverhalte offengelassen. Die einzelnen mit der Bildung von Bewertungseinheiten verbundenen Dokumentationspflichten sind zwar kein Tatbestandsmerkmal für die Zulässigkeit der Bildung einer Bewertungseinheit, die Notwendigkeit zu einer umfassenden sowie sachge­rechten Dokumentation besteht jedoch nicht zuletzt aufgrund der mit der Bildung einhergehenden Nachweispflichten bezüglich der Wirksamkeit der gebildeten Bewertungseinheit sowie den nach § 285 Nr. 23 HGB geforderten Anhangangaben.

Zur bilanziellen Abbildung von Bewertungseinheiten stehen zwei Verfahren zur Verfügung:

Bei Anwendung der Einfrierungsmethode werden Wertänderungen bzw. Zahlungsstromänderungen von Grundgeschäft und Sicherungsinstrument weder in der Bilanz noch in der Gewinn- und Verlustrechnung berücksichtigt, soweit sie auf den effektiven Teil der Sicherungsbeziehung entfallen, sich mithin also ausgleichen. Ineffektive Teile der Sicherungsbeziehung werden entsprechend den grundsätzlichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden behandelt. Der effektive Teil der Bewertungseinheit findet daher weder Eingang in die Bilanz noch in die Gewinn- und Verlustrechnung. Der ineffektive Teil erfährt eine erfolgswirksame Berücksichtigung, sofern es sich um einen unrealisierten Verlust handelt. Unrealisierte Gewinne werden nicht ausgewiesen.
Nach der Durchbuchungsmethode werden sämtliche gegenläufigen Wertschwankungen von Grundgeschäft und Sicherungsinstrument erfolgswirksam erfasst. Damit ergibt sich insgesamt betrachtet hinsichtlich des effektiven Teils der Sicherungsbeziehung kein Erfolgseffekt. Analog zur Vorgehensweise bei der Einfrierungsmethode müssen der abgesicherte, aber ineffektive Teil der Sicherungsbeziehung, und die aus nicht abgesicherten Risiken resultierende Wertänderung erfasst werden. Im Gegensatz zur Einfrierungsmethode ändern sich hier auch die Wertansätze in der Bilanz.

Merke:

Liegen am Bilanzstichtag die Voraussetzungen zur Bildung von Bewertungseinheiten vor, sind die Bewertungsfolgen des § 254 HGB zu beachten. Das IDW sieht in IDW RS HFA 35 (Tz. 12) ein Wahlrecht des Bilanzierenden zur Bildung einer Bewertungseinheit vor. Sofern eine Bewertungseinheit in der Bilanz abgebildet ist, bestehen umfassende Dokumentationserfordernisse. Bei der Abgrenzung und Dokumentation von Bewertungseinheiten bestehen demnach im Einzelfall Ermessensspielräume des Bilanzierenden.

Da es sich lediglich um eine Änderung des Ausweises handelt, kommt es zu keinem Ergebniseffekt. Wurden vor Inkrafttreten des BilMoG trotz Absicherung eines Grundgeschäfts Drohverlustrückstellungen gebildet oder außerplanmäßige Abschreibungen vorgenommen, ist eine erfolgswirksame Anpassung der Rückstellung respektive des Ak­tivums mit der Begründung einer nachträglichen Dokumentation der Sicherungsbeziehung unter Verweis auf § 254 HGB nicht zulässig (IDW RS HFA 28, Tz. 49).

Nach § 5 Abs. 1a EStG sind die Ergebnisse der handelsrechtlich gebildeten Bewertungseinheiten auch für die steuerliche Gewinnermittlung maßgebend, soweit es sich um die Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken handelt. Dies sollte regelmäßig der Fall sein. Damit ist eine Abgrenzung latenter Steuern nicht erforderlich.

§ 5 Abs. 4a Satz 2 EStG regelt explizit, dass die Bildung von Drohverlustrückstellungen, sofern diese im Zusammenhang mit gebildeten Bewertungseinheiten stehen, d. h. der Antizipation von nicht durch die Bewertungseinheit gedeckten Wertminderungen dienen, entsprechend des Maßgeblichkeitsprinzips vorzunehmen sind. Fraglich ist allerdings, inwieweit handelsrechtlich vorgenommene außerplanmäßige Abschreibungen im Fall einer nur vorübergehenden Wertminderung wegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG auch steuerlich angesetzt werden können. Da in diesem Fall – anders als bei den Drohverlustrückstellungen – das EStG gerade keine Ausnahmeregelung enthält, ist davon auszugehen, dass steuerlich bei voraussichtlich nicht dauerhafter Wertminderung auch keine Teilwertabschreibung erfolgen darf; vielmehr sind die üblichen steuerlichen Vorschriften des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG und nicht die handelsrechtliche Abbildung maßgebend.

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